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offenbar unbegründet oder sind die Verwaltungsgerichte nicht
dafür zuständig, so kann das Gericht die Klage ohne weiteres
mit begründetem Bescheid zurückweisen.
Erscheint dagegen der Antrag rechtlich begründet, so
kann das Gericht dem Beklagten ohne weiteres durch begründeten
Bescheid die Klaglosstellung des Klägers aufgeben.
In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, dass sie be-
fugt seien, innerhalb zweier Wochen nach dem Tage der Zu-
stellung auf mündliche Verhandlung anzutragen. Wird der
Antrag nicht gestellt, so gilt der Bescheid als endgültiges Urteil,
gegen welches nur noch Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens
zulässig ist. Ist der Antrag verspätet gestellt, so weist ihn der
Vorsitzende mit prozessleitender Verfügung zurück, gegen welche
Beschwerde gegeben ist.
Anderenfalls wird die Klage abschriftlich dem Beklagten
zur Gegenäusserung innerhalb einer bestimmten Frist von 1—4
Wochen zugestellt. Die Gegenerklärung ist dem Kläger zuzu-
fertigen.
In einfachen Fällen, sowie dann, wenn sich das thatsächliche
Verhältnis aus den vorliegenden Akten oder Urkunden feststellen
lässt, kann sofort, ohne vorhergehenden Schriftenwechsel, der
Termin zur öffentlich-mündlichen Verhandlung anberaumt werden.
Das Gericht kann ohne vorhergehende mündliche Verhand-
lung entscheiden, wenn beide Parteien darauf verzichten.
Ist von einer Partei die Einrede der Unzuständigkeit der
Verwaltungsgerichte erhoben, so kann das Gericht darüber durch
Urteil vorab entscheiden.
Die Parteien werden von dem anberaumten Termine zur
öffentlich-mündlichen Verhandlung mit dem Bemerken in Kenntnis
gesetzt, dass im Falle ihres Ausbleibens auf Grund der Akten
entschieden werde. Ein Versäumnisurteil giebt es also nicht.
Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Dritte,
deren Interesse durch das Urteil berührt wird, zur mündlichen
Archiv für öffentliches Recht. VI ?. 19