Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Verhandlung unter Angabe des Grunds und Sachstands beiladen. 
Durch die Beiladung werden sie Partei. Sowohl gegen die Bei- 
ladung wie gegen die Verwerfung des Antrags auf Beiladung ist 
Beschwerde zulässig. 
In der Verhandlung können die Parteien ihre thatsächlichen 
und rechtlichen Ausführungen ergänzen oder berichtigen und die 
Klage abändern, insofern nicht nach dem Ermessen des Gerichts 
die Abänderung das Verteidigungsrecht der Gegenpartei schmälert 
oder das Verfahren erheblich verzögert. Die Parteien haben, 
soweit es nicht bereits geschehen, ihre sämtlichen Beweismittel 
anzugeben bezw. vorzulegen und können Zeugen auch zur Ver- 
nehmung mitbringen. 
Werden Anträge, Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorge- 
bracht, die nicht schon in den vorbereitenden Schriftsätzen ent- 
halten waren, so ist, soweit es notwendig erscheint, um den 
Sachverhalt aufzuklären oder das Verteidigungsrecht der Gegen- 
partei zu wahren, ein Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung 
anzuberaumen. 
Das Gericht erhebt den erforderlichen Beweis ohne Rücksicht 
darauf, ob ihn die Parteien angetreten haben oder nicht, und 
kann zu diesem Zwecke Untersuchungen an Ort und Stelle an- 
ordnen, Zeugen und Sachverständige nach Befinden auch eidlich 
vernehmen, jederzeit das persönliche Erscheinen der Parteien oder 
ihrer gesetzlichen Vertreter anordnen und für den Fall des 
Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu 300 M. androhen. Gegen 
die vom Gerichte festzusetzende verwirkte Strafe ist Beschwerde 
zulässig. Unter Umständen kann die geladene Partei durch eine 
andere Behörde auf Ersuchen vernommen werden. Die vorher 
erwähnte Strafandrohung hat hier ebenfalls, nur mit dem Unter- 
schiede Platz, dass sie von der ersuchten Behörde erfolgt und 
die Strafe alsdann festgesetzt wird. 
Der Beweis kann geeignetenfalls schon vor der Verhandlung 
erhoben werden. Hat dies eine Partei zur Sicherung des Beweises
	        
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