Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 291 — 
beantragt, so hat das Gericht über diesen Antrag alsbald zu 
entscheiden. Gegen die Ablehnung kann Beschwerde eingelegt 
werden. Von auswärtigen Beweisverhandlungen, zu denen ein 
vereidigter Protokollführer zuzuziehen ist, sind die Parteien vorher 
zu benachrichtigen. 
Zeugen und Sachverständige werden nachträglich ver- 
eidigt; im übrigen gelten für sie die entsprechenden Vorschriften 
der Civilprozessordnung und der Gebührenordnung. Der Beweis 
durch Eideszuschiebung ist ausgeschlossen, dagegen kann 
der Eid einer Partei auferlegt werden. 
Das Gericht entscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes 
bestimmt ist, nach seiner freien, aus dem Inhalte der Verhandlung 
und dem Ergebnisse der Beweisaufnahme geschöpften Ueberzeugung. 
Von einer Partei vorgebrachte Thatsachen können, wenn sich die 
Gegenpartei nicht im Termine oder sonst darüber erklärt hat, 
für zugestanden erachtet werden. 
Mit der Entscheidung zur Hauptsache ist stets auch die 
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zu verbinden. 
Eine gesetzliche Ausnahme von der freien Beweiswürdigung 
des Verwaltungsgerichts erster Instanz ist gegeben im Falle der 
Wiederaufhebung der Vorentscheidung im Wiederaufnahmever- 
fahren und im Falle der Zurückverweisung der Sache an die 
erste Instanz im Berufungsverfahren durch das Oberverwaltungs- 
gericht, da das Gericht in diesen Fällen an die Rechtsauffassung 
der höheren Instanz, die für die weitere Sachbehandlung zu er- 
kennen gegeben wurde, gebunden ist. 
Das Gericht beratet und beschliesst in geheimer Sitzung, 
während die Verkündung der gefassten Beschlüsse oder der 
Urteilsformel durch den Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung erfolgt. 
Die Gründe können sofort mitverlesen oder ihrem wesentlichen 
Inhalte nach mitgeteilt werden. Kann der Beschluss nicht in 
dem Termine, worin die mündliche Verhandlung geschlossen worden 
ist, verkündet werden, so genügt seine Zustellung. Urteile, Be- 
19*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.