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zur Aufrechterhaltung der notwendigen Ordnung auszuübende
Aufsicht und Zucht. Sie setzt ihrem Begriff und ihrer Natur
nach voraus, dass derjenige, gegen welchen sie sich wendet, durch
eine, auf einem Verschulden beruhende Verletzung ihm obliegender
Pflichten Veranlassung zu ihrer Ausübung gegeben hat. Das fehlt
bei der hier in Frage stehenden Massnahme der unfreiwilligen
Versetzung vollständig, kann wenigstens, wie diese Massnahme
grundsätzlich gedacht ist, im gegebenen Falle vollständig fehlen,
ohne dass darum nicht weniger diese Massnahme als eine durchaus
veranlasste und nicht zu entbehrende sich darstellen kann?®. Man
setze nur den Fall, dass der betreffende Richter trotz zweifellos
anzuerkennenden, eifrigsten Strebens und redlichsten Bemühens
sich als nicht im stande erweist, dem Mindestmass von An-
forderungen, die an die Verwaltung des ihm übertragenen richter-
lichen Amtes gestellt werden müssen, Genüge zu leisten, weil
ihm die sonstigen hierzu erforderlichen Qualitäten durchaus ab-
gehen. Die Justizverwaltung hat sich eben bei seiner Anstellung
als Richter, wie sich nun hinterher ergiebt, ganz und gar ver-
griffen. Das Interesse der Rechtspflege und der Allgemeinheit
erfordert dringend und unabweislich Remedur gegenüber der ver-
fehlten Anstellung. Kann da von einem Verschulden des Be-
treffenden die Rede sein? Gewiss nicht. Es sind eben die Um-
stände, die ausserhalb seines Könnens und seiner Verantwort-
lichkeit liegen, welche aus höheren Rücksichten eine Aenderung
erbeischen. Lässt sich hier aber von einem disciplinarischen
Vorgehen gegen den betreffenden Beamten reden? Doch wohl
zweifellos nicht. Seine Entfernung vom Amte liegt auf anderem
als disciplinarem Gebiet, nicht minder wie dies auch in denjenigen
2° Man beachte, wie auch das oben erwähnte bayerische Gesetz vom
26. März 1881 (vgl. dessen hier einschlägige Bestimmungen oben in der Anm.12)
in Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 gerade abgesehen von dem Falle eines Verschul-
dens des betreffenden Richters, dessen Versetzung wider seinen Willen als
Massregel im Interesse der Rechtspflege vorsieht.