Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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1831 (Ges.- u. VO.-Bl. S. 241) im allgemeinen gewährleistet, sind 
nach der Ansicht der Zwischendeputation zwar, so lange die be- 
treffende Bestimmung der Verfassung noch nicht ausser Kraft 
gesetzt ist, nicht unzulässig, sie werden aber materiellen Erfolg 
nicht haben können, weil das Oberverwaltungsgericht unabhängig 
ist und die Minister auf seine Entscheidungen nicht einwirken 
können und dürfen. Indessen dürfte die Ansicht der Deputation 
der Zweiten Kammer vorzuziehen sein, welche Beschwerden an die 
Stände über gerichtliche Entscheidungen im Hinblick auf$ 1 G.-V.-G. 
und solche über Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts unter 
Anlehnung an FRICKER, Grundriss des Staatsrechts des Königreichs 
Sachsen (Leipzig 1891) S. 186f., für schlechthin unzulässig hält. 
Ueber die Auflösung einer Genossenschaft, einer Gesellschaft, 
einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf 
Aktien in den Fällen von 8 79 R.-G. vom 1. Mai 1889 über die 
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, von 8 62 R.-G. vom 
20. April 1892 über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
und von 8 32 des Ges. zur Ausführung einiger mit dem Bürger- 
lichen Gesetzbuch zusammenhängender Reichsgesetze vom 15. Juni 
1900 (Ges.- u. VO.-Bl. S. 269), desgleichen über die Entziehung 
der einem Vereine zustehenden Rechtsfähigkeit in den Fällen von 
& 43 in Verbindung mit $ 44 Abs. 1 B.-G.-B. beschliesst zunächst 
die Kreishauptmannschaft, gegen deren Beschluss die Anfechtungs- 
klage zulässig ist. 
Ausgeschlossen ist die Anfechtungsklage 
1. gegen die in. Ziff. 1 genannten Entscheidungen, wenn sie 
nach besonderer gesetzlicher Bestimmung endgültig sind oder ein 
anderes Rechtsmittel dagegen zusteht oder der ordentliche Rechts- 
weg in der Sache beschritten werden kann. 
Die bisher in den sächsischen Landesgesetzen bestehenden 
Vorschriften, wonach solche Entscheidungen bis jetzt endgültig 
waren, sind durch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 
ausser Kraft gesetzt worden;
	        
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