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2. gegen die Entscheidungen über Steuerforderungen, wenn
bloss das Ergebnis der Abschätzung angefochten wird;
3. gegen die polizeilichen Verfügungen zur Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen;
4. gegen die Beschlüsse über (xesuche um Erteilung der gesetz-
lich erforderlichen Approbation, Genehmigung (Erlaubnis, Kon-
zession, Legitimation) oder Bestallung zu einem Gewerbebetrieb
oder zu einer gewerblichen Anlage, gegen die Untersagung eines
Gewerbebetriebs in den Fällen, wo das Gesetz eine solche aus-
drücklich zulässt, sowie der ferneren Benutzung einer gewerblichen
Anlage im Falle des $51 Gew.-O.;
5. gegen die Entscheidungen in Angelegenheiten des Vereins-
und Versammlungsrechts auf Grund des Gesetzes vom 22. Nov.
1850 (Ges.- u. VO.-Bl. S. 264) und des Abänderungsgesetzes dazu
vom 21. Juni 1898 (Ges.- u. VO.-Bl. 8.187);
6. gegen einstweilige Massregeln.
Dasselbe gilt, wenn die für die Rechtsmittel bei den Ver-
waltungsbehörden vorgeschriebenen Fristen und Förmlichkeiten
nicht eingehalten worden sind.
Die Anfechtungsklage kann nur darauf gestützt werden,
1. dass das bestehende Recht nicht oder nicht richtig an-
gewendet worden sei und die angefochtene Entscheidung hierauf
beruhe;
2. dass in dem Verfahren, welches der angefochtenen Ent-
scheidung vorausgegangen ist, eine wesentliche Formvorschrift un-
beachtet gelassen worden sei.
Dabei unterliegen auch die thatsächlichen Feststellungen der
Nachprüfung des Oberverwaltungsgerichts, soweit sie auf die
rechtliche Beurteilung der Sache von Einfluss sind. Dies gilt
nicht für die vorher unter Ziff. 3 u. 4 bezeichneten Fälle der
Anfechtungsklage und die Auflösung einer Genossenschaft u. s. w.
(s. vorher),
Gegen die in zweiter Instanz ergangenen Entscheidungen des