Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Der Lehrvertrag. 
Von 
Dr. Benxo Hırse, Kreisgerichtsrat in Berlin. 
— 
Auch nach älterem Gewerberechte wurde der Schriftform für 
den Leehrvertrag die Bedeutung beigelegt, dass wenn der Lehr- 
ling widerrechtlich ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre 
verliess, der letztere ($ 130 Gew.-O. a. F.) den Anspruch auf 
Rückkehr des ersteren nur geltend machen konnte, wenn der Lehr- 
vertrag schriftlich geschlossen war. Neuerdings ist dieselbe aber 
unabweisbares Erfordernis. Denn einmal ist im $ 127£f. n. F. 
der Grundsatz des $ 130 a. F. festgehalten, sodann nach Gew.-O. 
$& 126b in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 der 
Lehrvertrag binnen 4 Wochen nach Beginn der Lehre schrift- 
lich abzuschliessen, auch auf Erfordern der Ortspolizeibehörde 
bezw. der Innung oder der Handwerkskammer einzureichen. 
Diese Vorschrift ist zwingender Art, so dass davon nicht Ab- 
stand genommen werden kann, ohne den Lehrling der Gefahr 
auszusetzen, Nachteile daraus zu erleiden und für den Lehrherrn 
in ihrem Umfange unvorhersehbare Entschädigungsverbindlich- 
keiten erstehen zu lassen. Auf Grund Gew.-O. & 129 steht 
nämlich in Handwerksbetrieben die Befugnis zur Anleitung von 
Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche in dem Gewerbe 
oder dem Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung der
	        
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