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Der Lehrvertrag.
Von
Dr. Benxo Hırse, Kreisgerichtsrat in Berlin.
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Auch nach älterem Gewerberechte wurde der Schriftform für
den Leehrvertrag die Bedeutung beigelegt, dass wenn der Lehr-
ling widerrechtlich ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre
verliess, der letztere ($ 130 Gew.-O. a. F.) den Anspruch auf
Rückkehr des ersteren nur geltend machen konnte, wenn der Lehr-
vertrag schriftlich geschlossen war. Neuerdings ist dieselbe aber
unabweisbares Erfordernis. Denn einmal ist im $ 127£f. n. F.
der Grundsatz des $ 130 a. F. festgehalten, sodann nach Gew.-O.
$& 126b in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 der
Lehrvertrag binnen 4 Wochen nach Beginn der Lehre schrift-
lich abzuschliessen, auch auf Erfordern der Ortspolizeibehörde
bezw. der Innung oder der Handwerkskammer einzureichen.
Diese Vorschrift ist zwingender Art, so dass davon nicht Ab-
stand genommen werden kann, ohne den Lehrling der Gefahr
auszusetzen, Nachteile daraus zu erleiden und für den Lehrherrn
in ihrem Umfange unvorhersehbare Entschädigungsverbindlich-
keiten erstehen zu lassen. Auf Grund Gew.-O. & 129 steht
nämlich in Handwerksbetrieben die Befugnis zur Anleitung von
Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche in dem Gewerbe
oder dem Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung der