Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Fällen zutrifft, wo wegen Erreichung eines gewissen Lebensalters 
oder wegen Eintritts von Schwägerschaft die Entfernung eines 
Richters von seiner bisherigen Stelle geboten erscheint. 
2. Wenn aber auch die hier in Betracht gezogene unfrei- 
willige Versetzung ihrer rechtlichen Natur nach als eine solche 
zuzugeben sein sollte, wie sie von der reichsgesetzlichen Be- 
stimmung des 8 8 G.-V.-G. betroffen wird, nämlich als eine dem 
disciplinaren Gebiete angehörige, so bliebe doch noch die 
weitere Frage zu prüfen, ob inhaltlich diese reichsgesetzliche 
Bestimmung die Annahme eines Widerspruches derselben mit der 
hervorgehobenen, in den Landesgesetzen von Baden und Hessen 
getroffenen Regelung rechtfertigt. 
Hierbei ist vor allem der Inhalt des & 8 G.-V.-G. schärfer 
ins Auge zu fassen, insbesondere der Unterschied zwischen Abs. 1 
und Abs. 3 desselben. 
Abs. 1 spricht von der Versetzung „an eine andere Stelle“. 
Diese soll wider den Willen des Richters erfolgen dürfen: 
1. nur kraft einer richterlichen Entscheidung, 
2. nur aus den in den Gesetzen bestimmten Gründen, 
3. nur unter den in den Gesetzen bestimmten Formen. 
Abs. 3 dagegen gestattet die unfreiwillige Versetzung eines 
Richters „an ein anderes Gericht“ [nicht „Stelle“]: 
1. durch Verfügung der Landesjustizverwaltung (also durch 
einfache Administrativverfügung, nicht richterliche Ent- 
scheidung) allein nicht stets, sondern nur 
2. bei einer Veränderung in der Organisation der Gerichte 
oder ihrer Bezirke. 
Zunächst lässt sich nun aber für die Auffassung, wonach 
durch Abs. 1 des $ 8, unter den dort aufgestellten Voraus- 
setzungen, die unfreiwillige Versetzung auf eine andere, auch 
nichtrichterliche Staatsstelle zugelassen werden wollte, schon 
der Wortsinn des in Abs. 1 gebrauchten Ausdruckes „an eine 
andere Stelle“ anführen, wie dies ja auch seiner Zeit bei der
	        
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