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Fällen zutrifft, wo wegen Erreichung eines gewissen Lebensalters
oder wegen Eintritts von Schwägerschaft die Entfernung eines
Richters von seiner bisherigen Stelle geboten erscheint.
2. Wenn aber auch die hier in Betracht gezogene unfrei-
willige Versetzung ihrer rechtlichen Natur nach als eine solche
zuzugeben sein sollte, wie sie von der reichsgesetzlichen Be-
stimmung des 8 8 G.-V.-G. betroffen wird, nämlich als eine dem
disciplinaren Gebiete angehörige, so bliebe doch noch die
weitere Frage zu prüfen, ob inhaltlich diese reichsgesetzliche
Bestimmung die Annahme eines Widerspruches derselben mit der
hervorgehobenen, in den Landesgesetzen von Baden und Hessen
getroffenen Regelung rechtfertigt.
Hierbei ist vor allem der Inhalt des & 8 G.-V.-G. schärfer
ins Auge zu fassen, insbesondere der Unterschied zwischen Abs. 1
und Abs. 3 desselben.
Abs. 1 spricht von der Versetzung „an eine andere Stelle“.
Diese soll wider den Willen des Richters erfolgen dürfen:
1. nur kraft einer richterlichen Entscheidung,
2. nur aus den in den Gesetzen bestimmten Gründen,
3. nur unter den in den Gesetzen bestimmten Formen.
Abs. 3 dagegen gestattet die unfreiwillige Versetzung eines
Richters „an ein anderes Gericht“ [nicht „Stelle“]:
1. durch Verfügung der Landesjustizverwaltung (also durch
einfache Administrativverfügung, nicht richterliche Ent-
scheidung) allein nicht stets, sondern nur
2. bei einer Veränderung in der Organisation der Gerichte
oder ihrer Bezirke.
Zunächst lässt sich nun aber für die Auffassung, wonach
durch Abs. 1 des $ 8, unter den dort aufgestellten Voraus-
setzungen, die unfreiwillige Versetzung auf eine andere, auch
nichtrichterliche Staatsstelle zugelassen werden wollte, schon
der Wortsinn des in Abs. 1 gebrauchten Ausdruckes „an eine
andere Stelle“ anführen, wie dies ja auch seiner Zeit bei der