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Beratung des hier in Rede stehenden hessischen Gesetzes
seitens der Regierung dem aufgetauchten Bedenken gegenüber
geltend gemacht worden ist (vgl. oben bei Note 8). „Stelle“
umfasst nach dem Wortsinn auch die sonstigen, vom Staate mit
Beamten zu besetzenden Dienststellen, ausser den in Abs. 3 des
8 8 G.-V.-G. ausdrücklich bezeichneten „Gerichten“.
Es lässt sich aber auch nicht verkennen, dass den Gesetz-
geber sehr wohl gute, innere Gründe geleitet haben können,
bewusstermassen und absichtlich in Abs. 1 den Ausdruck „Stelle“,
in Abs. 3 dagegen den Ausdruck „Gericht“ zu gebrauchen und
in dieser verschiedenen Weise den Gegenstand zu regeln.
Man beachte wohl: dort, in Abs. 1, einerseits zwar die
Zulassung einer weitergehenden Massnahme, d. h. einer solchen
welche in die Unabhängigkeit des Richters, die unter anderem
grundsätzlich in der Unentfernbarkeit desselben vom Amte
überhaupt und von der bekleideten Dienststelle insbesondere zum
Ausdruck kommt, tiefer einschneidet, nämlich: Versetzung an
eine andere selbst nichtrichterliche Staatsstelle; dafür aber
anderseits, als ein notwendiges Korrelat, gesteigerte Garan-
tien dagegen, dass diese Massnahme etwa aus Willkür oder doch
aus nicht zu billigenden Gründen zur Anwendung kommt, näm-
lich: das Vorhandensein derjenigen Gründe, welche die Ge-
setze als solche anerkannt haben, ein desfallsiger Richter-
spruch, endlich Wahrung der für das Zustandekommen des-
selben durch die Gesetze vorgeschriebenen Formen. Hier
dagegen, in Abs. 3: einerseits zwar, als zur Anwendung der
Massnahme ausreichend, das Ermessen der Verwaltungsbehörde,
dafür aber anderseits, gleichfalls als notwendiges Korrelat, die
Beschränkung der Massnahme auf die Versetzung an ein anderes
Gericht und auch diese nur in den Fällen von Veränderungen
in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke.
Danach wird sich wohl kaum bestreiten lassen, dass es sehr
gut denkbar ist, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf diese