Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 332 — 
weiterhin von dem Widerstreben, in den staatlichen auch 
gesellschaftliche Organe anzuerkennen. Noch jüngst 
suchte ein Theoretiker”° — natürlich vergeblich — zu beweisen, 
dass zwar nicht der Staat selber, wohl aber seine sämtlichen 
Organe an die Normen des geschriebenen und ungeschriebenen 
Rechts gebunden seien. 
Neben der Gewohnheit wird in der Regel der Vertrag 
schlechthin oder der rechtsetzende Vertrag als Quelle des Völker- 
rechts genannt. TRIEPEL hat im rechtsetzenden Vertrag resp. 
in der Vereinbarung den Gremeinwillen der Völkerrechtsgemein- 
schaft als wahre Rechtsquelle nachgewiesen. Die Vereinbarung 
klar vom Vertrag zu sondern empfiehlt sich namentlich deswegen, 
weil der Vertrag als gegenseitige Vermittlung in sich verschie- 
dener Willen stets auch im Völkerrecht ein Rechtsgeschäft auf 
Grund einer Vereinbarung ist und Gesamtwillen und -Gewalt als 
Sanktion voraussetzt. 
Die Vereinbarung als Willenseinigung tritt aus dem Rahmen 
des „Vertrages“ heraus. Die Definition des Gewohnheitsrechts 
als „konkludenter Vertrag“ und als die „tacita conventio civium“ 
der römischen Quellen weist darauf hin, dass sie auch die Grund- 
lage des Völkergewohnheitsrechts bildet. Die Einheit der Rechts- 
quellen bleibt damit gewahrt. 
Es frägt sich indessen, was als Substrat des völkerrecht- 
lichen Gemeinwillens betrachtet werden müsse. Darauf antworten 
wir rekapitulierend folgendes: Eine Willensvereinigung kommt 
offenbar noch nicht durch die kasuelle Uebereinstimmung der 
Willensrichtungen zu stande, denn der Gemeinwillen ist wesent- 
lich einheitlicher, organischer Natur. Wenn sich sonach in ver- 
schiedenen Gegenden ähnliches Recht bildet, ist dies zweifellos 
nur Recht in dem Umfang seines lokalen Geltungsbereichs. So- 
bald aber infolge des Verkehrs die wechselseitige Gültigkeit 
7° B. Schmivt, Das Gewohnheitsrecht als Form des Gemeinwillens, 
Leipzig 1899, S. 12.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.