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lichen Richterdienstes, z. B. die Stellen der Fiskale und der-
gleichen; man könne im Falle von Organisationsveränderungen
unbedenklich die Versetzung von Richtern an solche Stellen ge-
statten.
Dieser Antrag GRIMM fand indessen keine Annahme. Nach-
dem der Abgeordnete REICHENSPERGER in der Kommission sich
gegen denselben erklärt hatte, zog Abgeordneter GRIMM seinen
Antrag zurück °®,
Der erwähnte Antrag GRIMM hat also den Zweck verfolgt,
die nach dem vorgeschlagenen Abs. 3 des $ g (jetzt Abs. 3 des
$ 8) der Liandesjustizverwaltung für den Fall von Organisations-
veränderungen eingeräumte Befugnis zu erweitern. Nicht bloss
Versetzungen an ein anderes Gericht, sondern auch an andere
nichtrichterliche Staatsstellen sollte die Landesjustizverwaltung
im Falle von Organisationsveränderungen verfügen dürfen, und
diese Erweiterung der Befugnis wollte der Antrag GRIMM dadurch
treffen, dass er in Abs. 3 des in Frage stehenden Paragraphen
die Fassung: „an eine andere Stelle“ aufgenommen wünschte,
anstatt der Worte „an ein anderes Gericht“.
Was hätte, so lässt sich angesichts dieses Vorganges bei
der Kommissionsberatung des Entwurfes fragen, wenn die Absicht
nicht dahin gegangen wäre, in dem Abs. 1 des jetzigen $ 8 —
unter den dort aufgestellten Voraussetzungen — die unfreiwillige
Versetzung an eine andere, auch nichtrichterliche, Stelle zu-
zulassen, näher gelegen, als dies nunmehr zum Ausdrucke zu
bringen, bezw. die sich in Abs. 1 findende Ausdrucksweise: Ver-
setzung „an eine andere Stelle“ durch eine entsprechend einge-
schränktere zu ersetzen? Man berücksichtige nur: der Antrag
des Abgeordneten Dr. Grimm giebt die Anregung der in Abs. 3
vorgesehenen blossen Administrativverfügung in den dort bezeich-
neten Fällen auch unfreiwillige Versetzungen an andere, auch
#® Hann, Materialien S. 385.