Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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worden, mit eigener objektiver Autorität über den Einzelstaats- 
willen, — dann ist Völkerrecht, ein vom Staatswillen verschie- 
dener Wille möglich, Beim Staat ist das Besondere, dass er für 
sich objektives Recht schaffen kann. Wenn wir aber den Staat 
als solchen, als Person, unterscheiden von seiner inneren Gliede- 
rung, so ist dieses sein eigenes Recht nur nach innen, für die 
Gliederung Recht, autoritativer Befehl, nicht für den Staat als 
solchen, denn sich selbst kann auch der Staat nicht befehlen, 
nicht Autorität sein. 
FRICKER verwirft also die Selbstverpflichtung und erkennt 
die Unmöglichkeit .der Rechtsschöpfung durch blosse faktische 
Uebereinstimmung lokaler Rechte. Andererseits thut es nach ihm 
dem Völkerrecht als Recht keinen Eintrag, dass es namentlich als 
Vertragsrecht grösstenteils Spezialvölkerrecht einer Staatenminori- 
tät ist. Letzteres ist Völkerrecht, allerdings auf Grund des all- 
gemeinen Völkerrechts. 
FricKkEer hält das Völkerrecht für relativ unvoll- 
kommenes, werdendes Recht, insofern mit dem Fort- 
gang der Entwicklung Recht und Macht — kein Recht 
ohne Macht — nur von Stufe zu Stufe und nicht gleich- 
mässig sich entwickeln. Das Völkerrecht zeigt eine 
Tendenz zum Weltstaat. — Wenn er jedoch glaubt, man 
könne diesen Weltstaat, da die Entwicklung vor Erreichung des 
Zieles aufgehört habe, ganz aus dem Spiele lassen, irrt er sich. 
Der Weltstaat, wenn man es so nennen will, ist mit dem „wer- 
denden Recht“ bereits im Keime gegeben. Norm und Örgani- 
sation dürfen bewiesenermassen nicht auseinandergehalten werden. 
Darin, dass der Staat „den Beruf hat, als Organ des Rechts 
zu erscheinen“, dass er somit nicht nur als egoistische Person 
anderen Staaten gegenüber auftritt, beruht schon die primitive 
Organisation. 
Die Theorie vom werdenden Völkerrecht steht dem Grund- 
gedanken nach derjenigen IHERING’s vom versagenden Zwang
	        
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