Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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römische Person ist ein absoluter Begriff. — Der germanistischen 
Genossenschaftstheorie ist das Individuum das unterste Glied 
einer langen Reihe von Persönlichkeiten. Im Begriff des Orga- 
nismus findet sie die Ueberwindung jener Identität von Person 
und Individuum: Jede Person ist ein Organismus. GIERKE er- 
klärt: Der höchste physische Organismus (im Gegensatz zum 
sozialen) ist der Mensch, hier endet die Naturwissenschaft. Die 
darwinistische Theorie muss notwendig von der Anschauung aus- 
gehen, dass das Entwicklungsgesetz, welches den Organismus der 
Einzelwesen bis zur Hervorbringung des Menschen gesteigert und 
vervollkommnet hat, jenseits dieser Grenze den Organismus des 
menschlichen Gremeinlebens zeugt und gestaltet. Sie wird, je mehr 
sie den Organismus des Individuums gesellschaftlich auffasst, um 
so leichter das gesellschaftliche Gemeinwesen organisch erklären. 
Da also die germanistische moderne Person ein relativer 
Begriff ist, wendet PREUSS gegen die Souveränitätslehre GIERKE’S 
ein, ist auch der Staat ein relativer Begriff und die 
Souveränität keinesfalls ein absoluter. Absolute Macht 
ist überhaupt ausser dem Recht, ist Faktum. Macht im Rechts- 
sinn muss durch andere Willenssphären beschränkt sein, wenn 
anders das Wesen des Rechts in der Abgrenzung der Willens- 
macht der Persönlichkeit liegt. 
Aber schliesslich muss es doch eine überstaatliche oder 
letzte staatliche Macht, vielleicht der Völkergemeinschaft geben, 
die nicht weiter bestimmt ist. Ist dies absolute, natürliche, von 
Menschen nicht bestimmte Gewalt? PreEuss muss die Frage 
offen lassen. Eine Antwort kann nur die Lehre von der Ge- 
meingewalt geben: Auch diese Gewalt ist eine rechtliche, 
ist Gemeinwillen — Recht ist Gewalt —. Freilich ver- 
blasst da der Souveränitätsgedanke, wenn anders man nicht die 
ganze Völkergemeinschaft als Souverän annehmen will, dessen 
Gewalt absolut ist, doch nicht im Sinne der Willkür oder der 
Naturgewalt.
	        
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