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nichtrichterliche Stellen zu überlassen; der Antragsteller will
mit dem von ihm vorgeschlagenen anderen Wortlaut „an eine
andere Stelle“ ausgesprochenermassen die Versetzung auch an
nichtrichterliche Stellen treffen; die Kommission hält es nicht
für angezeigt, in den Fällen des Abs. 3 die Befugnis der Ver-
waltungsbehörde in dieser Weise zu erweitern und lehnt den des-
fallsigen Antrag ab, sie belässt es jedoch bei der in Abs. 1 ent-
haltenen Bestimmung, wonach — unter den dort, in Abs. 1,
statuierten Voraussetzungen und Kautelen — auch die Voraus-
setzung „an eine andere Stelle“ zulässig sein soll; sie behält also
in der Bestimmung des Abs. 1 denjenigen Wortlaut bei, mit
welchem der Antrag GRIMM erklärtermassen gerade die Zulässigkeit
der Versetzung auch an nichtrichterliche Stellen treffen wollte!
Das kann doch zweifellos nur dahin verstanden werden, dass die
Kommission bei der Annahme der Fassung des Abs. 1 von der
Absicht geleitet wurde, hier, in Abs. 1, und unter den dort
aufgestellten Voraussetzungen und Garantien, die unfreiwillige
Versetzung auch an andere als richterliche Stellen für zulässig
zu erklären.
Auch in dem weiteren Verlaufe der Kommissionsberatungen
bezüglich des nunmehrigen & 8 des Gesetzes ist nichts hervor-
getreten, was irgendwie darauf schliessen lassen könnte, dass mit
der Bestimmung in Abs. 1 desselben nur die beschränktere Be-
deutung der in Abs. 3 zugelassenen Versetzung an andere „Ge-
richte“ sich verbinden solle. Im Plenum des Reichstages ist
dann der $& 8, entsprechend dem Antrage der Kommission, ohne
irgend welcher Beanstandung zu begegnen, zur Annahme gelangt”®,
Es kann hiernach aber mit Grund nicht in Zweifel gezogen
werden, dass, entgegen allerdings der von der Mehrzahl der
Kommentare vertretenen Meinung’, der 88 G.-V.-G. einer landes-
% Hann, Materialien S. 1139.
8 WırmowskI-Levy, G.-V.-G. $ 8 Anm. 4 STRUCKMANN-Koch das. $ 8
Anm. 7; Tuımo, G.-V.-G. $ 8 Anm. 5.