Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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nichtrichterliche Stellen zu überlassen; der Antragsteller will 
mit dem von ihm vorgeschlagenen anderen Wortlaut „an eine 
andere Stelle“ ausgesprochenermassen die Versetzung auch an 
nichtrichterliche Stellen treffen; die Kommission hält es nicht 
für angezeigt, in den Fällen des Abs. 3 die Befugnis der Ver- 
waltungsbehörde in dieser Weise zu erweitern und lehnt den des- 
fallsigen Antrag ab, sie belässt es jedoch bei der in Abs. 1 ent- 
haltenen Bestimmung, wonach — unter den dort, in Abs. 1, 
statuierten Voraussetzungen und Kautelen — auch die Voraus- 
setzung „an eine andere Stelle“ zulässig sein soll; sie behält also 
in der Bestimmung des Abs. 1 denjenigen Wortlaut bei, mit 
welchem der Antrag GRIMM erklärtermassen gerade die Zulässigkeit 
der Versetzung auch an nichtrichterliche Stellen treffen wollte! 
Das kann doch zweifellos nur dahin verstanden werden, dass die 
Kommission bei der Annahme der Fassung des Abs. 1 von der 
Absicht geleitet wurde, hier, in Abs. 1, und unter den dort 
aufgestellten Voraussetzungen und Garantien, die unfreiwillige 
Versetzung auch an andere als richterliche Stellen für zulässig 
zu erklären. 
Auch in dem weiteren Verlaufe der Kommissionsberatungen 
bezüglich des nunmehrigen & 8 des Gesetzes ist nichts hervor- 
getreten, was irgendwie darauf schliessen lassen könnte, dass mit 
der Bestimmung in Abs. 1 desselben nur die beschränktere Be- 
deutung der in Abs. 3 zugelassenen Versetzung an andere „Ge- 
richte“ sich verbinden solle. Im Plenum des Reichstages ist 
dann der $& 8, entsprechend dem Antrage der Kommission, ohne 
irgend welcher Beanstandung zu begegnen, zur Annahme gelangt”®, 
Es kann hiernach aber mit Grund nicht in Zweifel gezogen 
werden, dass, entgegen allerdings der von der Mehrzahl der 
Kommentare vertretenen Meinung’, der 88 G.-V.-G. einer landes- 
% Hann, Materialien S. 1139. 
8 WırmowskI-Levy, G.-V.-G. $ 8 Anm. 4 STRUCKMANN-Koch das. $ 8 
Anm. 7; Tuımo, G.-V.-G. $ 8 Anm. 5.
	        
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