Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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eximiert werden muss, teils weil er als Machthaber selbst an 
der Spitze dieser Organisation steht resp. die Organisation nach 
oben materiell unvollkommen ist. Jedes Organ der Staats- 
willensbildung besitzt diskretionäre Gewalt bis zu dem Umfange, 
den die kontrollierende höhere Gewalt, z. B. die Jurisdiktions- 
gewalt, zulässt. Da aber auch die kontrollierende Stelle dis- 
kretionäre Gewalt hat und alle Gewalten sich schliesslich ver- 
einigen, bleibt immer eine rein diskretionäre Gewalt des Monarchen 
oder genauer des Volkes übrig. 
Aus einem anderen Gedankengang heraus, wobei man in 
Debereinstimmung mit gewissen formalen Kriterien des Staates 
die Despotie als Prototyp zu Grunde legt, wird dieser Gewalt 
irrigerweise Priorität zugesprochen®®. Diese nicht rechtlich ge- 
bundene Gewalt hat sich nach und nach selbst Schranken auf- 
erlegt, sie hat das Recht verliehen. — Dies ist vielleicht formell 
richtig, aber nicht materiell. Das Staatsvolk ist auch im heutigen 
konstitutionellen Staat dem Herrscher gegenüber formell-rechtlich 
minder stark, und doch wahrt letzterer die Interessen des 
Volkes, die er mit seinen eigenen identifiziert, und beugt sich 
vor dessen unausgesprochenem Willen, der durch die Kultur- 
entwicklung geförderten potentiellen Volksgewalt. Formell ist 
die Konstitution nicht paktiert, sondern oktroyiert, und ob sie 
auch durch Waffengewalt abgetrotzt war. 
Den einer Persönlichkeit von der Rechtsordnung 
zugestandenen Umfang der Willensbethätigung nennt 
man subjektives Recht. Das Wesen des subjektiven 
Rechts ist durchaus sekundär. Die Bezeichnung als Recht 
ist missleitend und entstammt eigentlich einer Anschauung, nach 
der das subjektive Recht das Primäre ist (Idee von den an- 
geborenen Rechten), die objektive Rechtsordnung hingegen nur 
eine Schutzinstitution, deren man unter Umständen wohl ent- 
68 Die anvertraute Gewalt wird zur absoluten, souveränen.
	        
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