Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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raten kann. In Wirklichkeit besitzt das Subjekt kein Recht aus 
eigener Gewalt, da diese ja als diskretionäre den Organen der 
Gemeinschaft delegiert ist**. 
Das subjektive Recht ist lediglich eine moralische 
(gedachte) Beziehung zwischen der Person und dem ob- 
jektiven Recht resp. der Staatsgewalt — quaedam 
potentia moralis (LEIBNITZ). — Dementsprechend sehen wir 
die Ausübung der subjektiven Rechte regelmässig schon durch 
die Gebote von Treu und Glauben geleitet: das objektive Rechts- 
gebot trägt einen eminent subsidiären Charakter. 
Die begrifflichen Schwierigkeiten, die sich bis jetzt einer 
befriedigenden Lösung der Frage der subjektiven öffentlichen 
Rechte entgegenstellten, beruhen unseres Erachtens darin, dass 
die Persönlichkeit zwar einer objektiven Rechtsordnung unter- 
worfen ist, aber auch selbst objektives Recht erzeugt und das 
nach Massgabe ihrer Dispositionsgewalt, ihrer Organschaft. Dies 
ist nicht befremdend, wenn man sich überlegt, dass selbst der 
vollkommenste Ausdruck eines Gemeinwillens, eine Verfassung 
oder ein noch so detailliertes Gesetz, Lücken aufweisen, die 
durch die freie Dispositionsbefugnis der Staatsorgane ausgefüllt 
werden müssen, dass ferner z. B. die anscheinend subjektive 
Enuntiation eines Richters, soweit sie nicht mehr angefochten 
werden kann, so gut wie Gesetz ist. Die Begriffe des subjektiven 
öffentlichen Rechts, als der Berechtigung an der Staatswillens- 
bildung, und der Organschaft der Person verlangen aber noch 
eine weitere Erklärung. 
Die Stellung, die wir der Person zugewiesen, scheint an 
einem inneren Widerspruch zu kranken. Einesteils ist die Person 
als Subjekt eines subjektiven Rechts eo ipso gewaltlos, andern- 
teils disponiert sie als Organ objektiv rechtlich, ist also Trägerin 
  
& Bezeichnend ist die übliche Teilung des subjektiven Rechts in „ge- 
rechten“ Anspruch und „gerechte“ Pflicht, je nachdem der objektive Willens- 
zwang als Lust oder Unlust empfunden wird.
	        
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