— 350 —
einer Gewalt. Das erklärt sich daraus, dass die Person zugleich
Objekt des objektiven Rechts ist und Organ im Staatsorganismus,
Ein circulus vitiosus, wie er in den. Selbstverpflichtungstheorien
steckt, ist hier nicht vorhanden. Der Form nach, ausgehend
von der Idee der Souveränität und der Staatsomnipotenz, ist
allerdings die „objektiv-rechtliche“ Gewalt von oben delegiert,
daher die Organschaft selbst wieder von oben verliehen, frei
zuerkannt als wahres subjektives Recht — ein Mandat —. Die
Selbstverpflichtung scheint möglich zu sein. Diese Auffassung
unterstützt die Thatsache, dass historisch der Einfluss der unteren
Elemente von oben her zugestanden worden ist, man denke nur
an die Geschichte der Volksvertretung, dass ferner ohne äusseren
rechtlichen Zwang die ÖOrganschaft wirklich formell verliehen
wird, 2. B. an Beamte, und dass anscheinend die Quelle der
Gewalt oben ist, da sich ja dort die sozial Stärkeren befinden.
Eine richtige Beurteilung der Gewaltverhältnisse ergiebt
sich aus einer Betrachtung des Interessenverhältnisses. Die
Interessen der Herrschenden werden mehr und mehr mit denen
der Beherrschten, genauer den allgemeinen, identifiziert, d.h. es
wird notwendigerweise, aber dem Scheine nach freiwillig, der
relativ „nicht organisierten“ Gewalt nachgegeben.
Hingegen ist wirklich durch die formell-rechtliche Verleihung
der Organschaft ein subjektives öffentliches gewaltloses
Recht erzeugt worden, insofern die Akte des Organs eo ipso
rechtliche, oder besser gerechte sind. Sollte dies das sein, was
man gemeinhin unter dem Begriff des subjektiven öffentlichen
Rechts versteht? — Aus dem Organsbegriff geht hervor, dass die
Akte des Organs auch deswegen „rechtliche“ sind, weil sie Aus-
druck des objektiven Willens sind, weil das Organ nur formell
instituiert ist. Die Organe sind nämlich nicht blosse Mandatare.
REGELSBERGER®® sagt: Die Körperschaftsorgane sind nur Stell-
8 REGELSBERGER, Pandekten, Leipzig 1893, I $ 82.