Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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licher Verkehr zwischen zwei Völkerrechtspersonen un- 
möglich ist ohne eine gemeinsame völkerrechtliche Basis, 
dass es keine einseitige rechtliche, noch eine bloss faktische Ge- 
bundenheit beim Vertrage giebt, da alle Akte dieses Verkehrs 
Rechtsgeschäfte sind, also nicht der objektiven Rechtsbasis, der 
völkerrechtlichen Vereinbarung entraten können. Mehr aus dunkeln 
Empfindungen heraus sind die Theoretiker dazu gelangt, die Be- 
dingung gemeinsamer, resp. gleich hoher Kultur zur Rechtsbedin- 
gung zu machen. Nach MArTEns® müssen die Glieder der 
Staatengesellschaft durch gemeinsame soziale, politische und Kul- 
turinteressen auf der breiten Basis wesentlich gleicher Bestrebungen 
und übereinstimmender Weltanschauung verbunden sein. Es ge- 
nügt immerhin, wenn die Völker wenigstens annähernd auf gleicher 
Stufe der Kultur und des Fortschritts stehen. Und HEILBORN 
sagt?*: Die Grundlage des Völkerrechts ist ein dauernder, ge- 
meinschaftlicher, geordneter Verkehr, wie ihn der Handel be- 
gründet. Diese Gemeinschaft tritt auch äusserlich z. B. in der 
Gesittung hervor. (China und Japan [nach MARTENS auch die 
Türkei] stehen deshalb ausserhalb der Völkerrechtsgemeinschaft.) 
Diese Grundlage dürfte für die exakte Begründung des Völ- 
kerrechts nicht genügen, sofern dieses nicht im naturrechtlichen 
philosophischen Sinn aufgefasst werden soll, sondern im positiven. 
Es ist namentlich unerfindlich, warum nur gewisse Staaten Per- 
sonen des Völkerrechts sein können. — Die Entstehung dieser 
Ansicht ist offensichtig. Die Staaten sind die hauptsächlichsten 
Träger und Förderer des Völkerrechts und sodann leiden alle 
Versuche, weitere Beziehungen der Völker als rechtliche zu 
proklamieren, unter dem Misskredit des Naturrechts. 
Typisch sind in dieser Beziehung die Auslassungen HEır- 
BORN’s. Giebt es neben dem europäischen Völkerrecht, frägt er, 
» ER, Martens, Konsularwesen und Konsularjurisdiktion im Orient, 
Berlin 1874, S. 12fl. 
®e P, HxıuLzorn, Das völkerrechtliche Protektorat, Berlin 1891, 8. 9f.
	        
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