Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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sellschaft ist es, worauf sich die internationale Gemeinschaft und 
die innere Verwandtschaft der Völker gründet. Je mehr zwischen 
gegebenen Völkern Solidarität der gesellschaftlichen Interessen 
und Bestrebungen, desto intensiver ist die Gemeinsamkeit der 
ihnen eigentümlichen Interessen. Bei den politisch- und religiös- 
despotischen asiatischen Staaten ist das Bewusstsein der Inter- 
essengemeinschaft noch nicht erwacht. Sie können sich jedoch 
auf die Dauer dem nivellierenden Einfluss des Handels und des 
Verkehrs nicht entziehen. Auch müssen?” gewisse unerlässliche 
Prinzipien für den internationalen Verkehr zwischen zivilisierten 
und nichtzivilisierten Völkern anerkannt werden, Prinzipien, die 
sich aus der Natur der Sache ergeben: Naturrecht. 
Noch liberaler ist PHıLLıimorE°®: Die erste wichtige Folge 
des Einflusses des natürlichen Rechts auf das internationale 
Recht ist, dass letzteres in seiner Anwendung nicht auf den 
Verkehr der christlichen, noch weniger der europäischen Nationen 
beschränkt ist, wenn es auch in allgemeinerer und weniger voll- 
kommener Form erscheint. Wann immer eine Gemeinschaft mit 
einer anderen in Berührung kommt, bevor Sitte und Gewohnheit 
sich zum Qluasikontrakt entwickelt haben und bevor ein posi- 
tives Vertragsrecht entstanden ist, beherrscht das Recht ihren 
Verkehr. Ä 
Interessant ist auch, wie FALLATı®° die Völkerrechtsgemein- 
schaft der Gesellschaft gegenüber stellt. In der Familie wie 
in der bürgerlichen Gesellschaft findet er Vorbildungen staat- 
licher Einheit, allein sie können in der ersteren wegen der zu 
einseitig natürlichen, in der letzteren wegen der allzu subjektiven 
9 F, Martens, La Russe et l’Angleterre dans l’Asie centrale. Revue 
de droit int. et 1. c. 1879, p. 14. 
%8 PHILLIMORE, Üommentaries upon international law, London 1871, 
8 XXVII. 
® Farzarı, Die Genesis der Völkergesellschaft. Ztschr. f. d. ges. Staats- 
wissenschaft, Tübingen 1844, S. 567.
	        
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