Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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mittelflüchtigen Richtung des Willens nicht zur freien und 
vollendeten Einheit gelangen, welche die über diese beiden Ge- 
biete hinausgeschrittene Entwicklung in Anspruch nimmt. Wie 
die bürgerliche Gesellschaft ist nun auch die Völkergenossenschaft 
von unbestimmtem Umfang, trägt aber in sich den Keim des 
Völkerrechtsstaates. 
Unter den neueren Autoren hat endlich Fıore!' in der 
Universalität des Völkerrechts und äusserlich in Anlehnung an 
naturrechtliche Doktrinen das Dogma durchbrochen, nach welchem 
nur Staaten Personen desselben sein können. Er fasst das 
objektive Völkerrecht auf als die höchste und äusser- 
liche Norm der Existenz und des Verkehrs derjenigen 
Personen, welche in der magna civitas koexistieren und 
unter sich in Beziehung stehen, unter der rechtlichen 
Protektion und Kollektivgarantie der Staaten der 
Völkergemeinschaft. Es ist das reale Recht der magna 
civitas!®!, Personen des internationalen Rechts sind 
alle Wesen, welche Willen und Freiheit haben, welche 
eine Individualität unabhängig vom Staat, jure suo, be- 
sitzen und ihre Aktionssphäre in alle Teile der Welt 
ausdehnen können. So ist die (römisch-katholische) Kirche 
als notwendige und natürliche Einrichtung und als spontane 
Form des menschlichen Associationstriebes, als Organismus, eine 
universelle, öffentlich rechtliche Institution, eine Person der magna 
eivitas. Da der Mensch eine rechtliche Kapazität be- 
sitzt, die ihm als Menschen, unabhängig von derjenigen, 
die ihm als Bürger von Staats wegen zukommt, ist auch 
ihm Personalität als Fundament seiner internationalen 
0° P, Fiore, Il diritto internazionale codificato e la sua sanzione giu- 
ridica (Torino 1890), p. 88. 
101 Der Boden der reinen Normtheorie und des rein philosophischen 
Rechts ist — freilich dem Anschein nach nicht durchwegs — im Grunde 
verlassen,
	        
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