Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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menschlichen Rechte zuzuschreiben. — Wie wir noch 
sehen werden, schützt in der That der Staat (als Völkerrechts- 
organ) im Bürger auch den „Menschen“ !%2, 
Fiore anerkennt also als Personen des Völkerrechts den 
Menschen, die Kirche und den Staat, welch letzteren er zugleich 
in seiner weitesten Bedeutung fasst. HEILBORN hatte in der 
Erwägung, dass sowohl eine quasi-rechtliche Persönlichkeit 
(HOLTZENDORFF) als auch völkerrechtsähnliches Recht (MARTENS) 
logische Monstra sind, den asiatischen Staaten Persönlichkeit 
abgesprochen. Die sog. Stämme aber sind nach ihm überhaupt 
keine Persönlichkeiten, sondern blosse Personenvereine, „die zum 
Boden höchstens in privatrechtlicher Beziehung stehen“. FiIoRE 
dagegen lässt die Stämme, soweit sie eine politische Organisation 
aufweisen, in analoger Weise wie die Staaten (wolıl richtiger: da 
sie den sog. Staaten wesensgleich sind), die nicht organisierten 
Stämme wenigstens als Menschen des Völkerrechts teilhaftig 
werden. 
Indessen ist diese letzte Folgerung zu präzisieren. In Wirk- 
lichkeit bieten die Wilden, soweit sie nicht organisiert sind, 
keinerlei Gewähr für das Besteben einer Friedens- und Rechts- 
ordnung, oder dafür, dass sie rechtlichen Verpflichtungen nach- 
zukommen gewillt seien, was die Voraussetzung jeder Rechts- 
beziehung ist. Immerhin sind sie als Glieder der Gesellschaft 
nicht rechtlos, aber sie bedürfen, gleichsam wie die Kinder, der 
permanenten oder kasuellen staatlichen Protektion, sie sind 
„nicht relevante Personen“ des .Völkerrechts.,. Analog verhält 
es sich mit den Heimatlosen. Damit ist aber nicht ausge- 
schlossen, dass ein einzelnes Individuum relevanter Verein- 
barender oder relevante Person des Völkerrechts wird, wenn 
nämlich hinter ihm als Garantie eine staatliche Gewalt 
102 Ausserdem lässt sich das Recht der Auswanderung, des Nationalitäts- 
wechsels u. s. w. nur auf einer völkerrechtlichen Basis konstruieren.
	        
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