Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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steht, ohne das doch dieses Individuum als Organ des 
Staates funktioniert, letzterer vielmehr lediglich als 
gesellschaftliches Organ erscheint (z. B. im internatio- 
nalen Privatrecht)?%, 
Wie die völkerrechtliche Funktion des Staates von seiner 
spezifisch staatlichen zu trennen ist, muss auch aus dem staat- 
lichen Recht das völkerrechtlich relevante Recht ausgeschieden 
werden. Gegenüber dem Versuch, alles der staatlichen Autorität 
unterstellte Recht, insbesondere das sog. äussere Staatsrecht, als 
essentiell staatliches Recht zu erklären, hat TRIEPEL die mate- 
rielle Verschiedenheit beider Rechtsordnungen betont. Es kann 
sich natürlich nicht um die Konkurrenz koordinierter Ordnungen 
handeln, sondern um über- und untergeordnete Rechtsordnungen, 
schon deswegen, weil nach Früherem koordinierte Willen keine 
innere Beziehung zu einander aufweisen. Das praktische Krite- 
rıum für das völkerrechtliche Element im Landesrecht ist durch 
das völkerrechtlich relevante Interesse gegeben, d. h. dem prä- 
sumtiven in der betreffenden Rechtsordnung zum Ausdruck 
gelangenden völkerrechtlichen Willen. Nimmt beispielsweise der 
Staat ein Interesse wahr, das zugleich ein Interesse der Völker- 
gemeinschaft ist, so ist im staatlichen Rechtssatz der höhere 
Völkerrechtssatz eingeschlossen. (Völkerrechtlich relevantes Lan- 
desrecht.) Spezifisch staatliches Recht ist dasjenige, das kein 
völkerrechtliches Interesse aufweist, sondern rein innerstaatliche 
Beziehungen zwischen Personen oder Personen und dem Staat 
resp. seinen Organen regelt. (Völkerrechtlich irrelevantes Landes- 
recht.) 
Wir sind in unserer Darstellung bis jetzt wiederholt auf 
den Begriff des internationalen Privatrechts gestossen, ohne Ver- 
anlassung nehmen zu müssen, ihn gegenüber dem Völkerrecht, 
  
108 Es sei hier beiläufig an die Relativität der Begriffe Individuum — 
Staat — Gesellschaft erinnert.
	        
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