Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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d. h. genauer dem sog, öffentlichen internationalen Recht, schärfer 
abzugrenzen. Wir werden dies auch an dieser Stelle, da es das 
Ziel der Abhandlung nicht unmittelbar verlangt, nicht in extenso, 
sondern nur prinzipiell thuın. Dass man von jeher auf das an- 
gelegentlichste versuchte, das internationale Privatrecht als eine 
besondere Materie vom Völkerrecht loszulösen, ist begreiflich, 
wenn man erwägt, dass es der praktischen Verwirklichung stets 
sehr viel näher gestanden, als das noch heute in seinen Grund- 
lagen bestrittene Völkerrecht. 
Aber selbst dort, wo man das Völkerrecht völlig vom inter- 
nationalen Privatrecht trennte, musste man es doch wenigstens 
als Voraussetzung desselben gelten lassen. So sagt z. B. ULr- 
MANN!%: Für das internationale Privatrecht kommt derzeit das 
Völkerrecht wesentlich als Voraussetzung und Grundlage in Be- 
tracht. — Allein damit werden die Beziehungen zwischen beiden 
Rechten durchaus nicht klar gelegt. 
Das durchschlagendste Kriterium scheint der Gegensatz 
zwischen öffentlichem und privatem Recht zu sein. Ist aber das 
Kriterium auf das internationale Recht ohne weiteres anwendbar? 
Dieser Gegensatz ist aus dem staatlichen Recht hergenommen, 
wo durch die positive Rechtssetzung eine Verschiedenheit der 
Subjekte beider Rechtskategorien. allerdings statuiert ist, und er 
bedingt folgerichtig die Auffassung des Völkerrechts als externem 
Staats- (resp. staatlichem) Recht und des internationalen Privat- 
rechts als externem privaten staatlichen Recht!®®, 
Unseren Ausführungen .kommt ZITELMANN!? sehr nahe. In 
Begründung des „allgemeinen“ überstaatlichen Privatrechts. führt 
er aus: Der Satz, dass jedesmal das Gesetz desjenigen Staates 
anzuwenden sei, dem nach völkerrechtlichen Grundsätzen die in- 
104 TJLLMANN, Völkerrecht, Freiburg i. B. 1898, S. 11. 
165 Meıuı, Die Doktrin des internationalen Privatrechts. Ztschr. f- 
internat. Priv.- u. Strafrecht, Erlangen 1891, S.1. 
106 ZITELMANN, Internationales Privatrecht, Leipzig 1897, S. 66ff.
	        
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