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d. h. genauer dem sog, öffentlichen internationalen Recht, schärfer
abzugrenzen. Wir werden dies auch an dieser Stelle, da es das
Ziel der Abhandlung nicht unmittelbar verlangt, nicht in extenso,
sondern nur prinzipiell thuın. Dass man von jeher auf das an-
gelegentlichste versuchte, das internationale Privatrecht als eine
besondere Materie vom Völkerrecht loszulösen, ist begreiflich,
wenn man erwägt, dass es der praktischen Verwirklichung stets
sehr viel näher gestanden, als das noch heute in seinen Grund-
lagen bestrittene Völkerrecht.
Aber selbst dort, wo man das Völkerrecht völlig vom inter-
nationalen Privatrecht trennte, musste man es doch wenigstens
als Voraussetzung desselben gelten lassen. So sagt z. B. ULr-
MANN!%: Für das internationale Privatrecht kommt derzeit das
Völkerrecht wesentlich als Voraussetzung und Grundlage in Be-
tracht. — Allein damit werden die Beziehungen zwischen beiden
Rechten durchaus nicht klar gelegt.
Das durchschlagendste Kriterium scheint der Gegensatz
zwischen öffentlichem und privatem Recht zu sein. Ist aber das
Kriterium auf das internationale Recht ohne weiteres anwendbar?
Dieser Gegensatz ist aus dem staatlichen Recht hergenommen,
wo durch die positive Rechtssetzung eine Verschiedenheit der
Subjekte beider Rechtskategorien. allerdings statuiert ist, und er
bedingt folgerichtig die Auffassung des Völkerrechts als externem
Staats- (resp. staatlichem) Recht und des internationalen Privat-
rechts als externem privaten staatlichen Recht!®®,
Unseren Ausführungen .kommt ZITELMANN!? sehr nahe. In
Begründung des „allgemeinen“ überstaatlichen Privatrechts. führt
er aus: Der Satz, dass jedesmal das Gesetz desjenigen Staates
anzuwenden sei, dem nach völkerrechtlichen Grundsätzen die in-
104 TJLLMANN, Völkerrecht, Freiburg i. B. 1898, S. 11.
165 Meıuı, Die Doktrin des internationalen Privatrechts. Ztschr. f-
internat. Priv.- u. Strafrecht, Erlangen 1891, S.1.
106 ZITELMANN, Internationales Privatrecht, Leipzig 1897, S. 66ff.