Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Staaten in Zoll-, Handels-, fremdenrechtlichen Verträgen u. s. w. 
Nicht ausgeschlossen ist, dass dieses Recht geeignet sei, durch 
Adhärenz allgemeines zu werden. Das allgemeine Völkerrecht 
und dasjenige, das geeignet ist, allgemeines zu werden, wird auch 
als Völkerrecht schlechthin bezeichnet. 
Da Vereinbarende und Objekt der Vereinbarung zunächst 
Staaten sind und da der Vereinbarungswille höher als der Einzel- 
wille, ist alles dieses Recht notwendigerweise staatliches Recht, 
d. h, zu der Garantie des allgemeinen Rechtsverbandes tritt 
im staatlichen Wirkungsbereich noch die spezielle staatliche 
Garantie, entweder bloss gewohnheitsrechtlich, oder auch formal- 
rechtlich !!°, 
Da das Völkerrecht im Grunde Gewohnheitsrecht 
oder also Gesellschaftsrecht ist, ergeben sich als völ- 
kerrechtliche Personen weiterhin die übrigen Staaten 
und die den Staaten wesensgleichen Sozialpotenzen. 
Es besteht ein Völkerrecht im weiteren Sinn von 
gleicher Struktur und innerer Einteilung zwischen den 
zivilisierten und den nicht zivilisierten Staaten und 
den nicht zivilisierten unter sich. Naturgemäss tritt hier 
das formalrechtliche Element zurück, die staatliche Autonomie 
erscheint nicht durchwegs formell, absolut abgeschlossen. Häufig 
entstehen Eingriffe in die Staatskompetenz (vgl. die Verträge 
betr. die Konsulargerichtsbarkeit im Orient). 
Schliesslich fallen als Personen des Völkerrechts 
noch in Betracht Individuen und den Staaten nicht 
wesensgleiche soziale Organismen, und zwar sowohl in 
privatrechtlicher als auch in öffentlichrechtlicher Be- 
ziehung. Obwohl regelmässig die Staaten als höhere gesell- 
schaftliche Organe ihre Interessen vermitteln, fehlt es nicht an 
  
110 In dieser Beschränkung anerkennt auch STOERK ein Völkerrechts- 
indigenat in v. HoLTzEnnorRFF's Handb. d. Völkerrechts Bd. 2 8.588 (1887) und 
v. HoLtzenporsF’s Encyklopädie der Rechtswissenschaft, Leipzig 1890, $ 35. 
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