Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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besonderer formeller Regelung der Individualrechte. Hierher ge- 
hören gewisse fremdenrechtliche Bestimmungen, ferner die Brüs- 
seler Sklavereiakte, in bestimmter Hinsicht auch das Verbot klein- 
kalibriger Explosivgeschosse und anderes. 
Dass zuletzt diese Personen, abgesehen von ihrer inter- 
national-privatrechtlichen Kapazität, doch wahre Vereinbarende 
sind, obschon es keine besondere völkerrechtliche Volksvertre- 
tung giebt, beweist schon die reale Macht der sog. öffentlichen 
Meinung, die sich durch die verschiedenen Organe der Völker- 
gesellschaft zur Geltung zu bringen weiss. Somit besteht — 
freilich in etwas anderem Sinne als bei den Naturrechtslehrern, 
und nicht als Utopie — schon heute das Weltbürgertum.
	        
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