Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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übrigen war und wurde die Zulässigkeit des Rechtsweges noch 
durch zahlreiche reichsgesetzliche Einzelvorschriften festgelegt 
für vermögensrechtliche Ansprüche, bei welchen Personen und 
Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts im Spiele sind, z. B. 
für vermögensrechtliche Ansprüche der Richter und Reichsbeamten 
aus ihrem Dienstverhältnisse ®!, sowie wegen schädigender Hand- 
lungen derselben ®?3°, ferner auch hinsichtlich der Anfechtung 
von Defektenbeschlüssen®‘. Allerdings geht das deutsche Recht 
nicht soweit, eine jede Vermögensforderung des Staates®® als 
fiskalische dem Privatrecht zu unterstellen. Vor allem wird dem 
Steuerfiskus eine besondere Stellung zugewiesen. Denn die 
Steuern, welche der Staat von den Unterthanen erhebt, betreffen 
zwar deren Privatvermögen und haben im Gegensatze zu den 
gewöhnlichen politischen Rechten einen pekuniären Wert und 
Gehalt. Aber der Staat legt nach deutscher Auffassung die 
Steuern auf nicht als ein Privatgläubiger, sondern indem er rein 
staatliche Hoheit über die Privaten ausübt?®. Ueber die Ver- 
attorney general erteilt. Die Bewilligung kann versagt werden, wenn der 
Anspruch offenbar unbegründet ist, und diese Verfügung kann nie Gegen- 
stand einer gerichtlichen Klage sein. (Vgl. Gxeıst, Verwaltung, Justiz, 
Rechtsweg S. 145, 146 und Englisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl, S, 375.) 
In gleicher Weise steht in Nordamerika der Grundsatz fest, dass vermöge 
seiner Souveränetät ein Staat ohne seine durch die gesetzgebende Körper- 
schaft zu erteilende Einwilligung nicht vor Gericht belangt werden kann. 
(Rörrtımann, Das nordamerikanische Bundesstaatsrecht 88 295, 346.) Zu vgl. 
v. STENGEL in seinem Wörterbuch II S.701f. Prazak im Archiv f. öff. 
Recht IV S. 307 Anm. 156. 
sı G.-V.-G. $ 9 für Richter, $ 149 R.-Beamten-G., Preuss. Ges. vom 
24. Mai 1861. 
®2 B.-G. $ 11 G.-V.-G. 8 79 R.-Beamten-G. 
88 Ferner E.-G. 8 15 Ziff. 4 C.-P.-O. Zwangsvollstreckung gegen 
Fiskus, soweit dingliche Rechte in Frage stehen, $ 6 Ges. vom 1. Juni 1870 
Entschädigungsansprüche betr. Abgaben von der Flösserei. 
#4 R.-Beamten-G. 8 149, Preuss. Ges. vom 21. Jan. 1844. 
8° Vgl. Störzeu $S 7B 8. 46. 
® So vor allem Allg. L.-R. II 14 8 78; vgl. Brunzscaur DO; vgl. 
STÖLZEL S. 100f. |
	        
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