Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Das eigentliche „contentieux administratif umfasst die 
Fälle, in denen durch Gesetz und Verfassung nach der Art 
des Verwaltungsaktes gegen diesen eine Verwaltungsstreit- 
klage besonders zugelassen ist®?®. Die Fälle aufzuzählen, in denen 
dies geschehen ist, ist nicht unsere Aufgabe; einige wesentliche 
Gesichtspunkte sind eingangs dieser Arbeit gekennzeichnet. Eine 
allgemeine scharfe Bestimmung dieser Rechtsverhältnisse giebt es 
nicht. Die französische Litteratur ist sich darüber einig, dass es 
vergeblich sei, sie objektiv begrenzen zu wollen®. Man könnte 
sagen ®*: „Le contentieux administratif comprend l’ensemble des 
reclamations fond&es sur un droit ou sur la loi, et qui ont pour 
objet, soit un acte de puissance publique, &man& de l’administra- 
tion, soit un acte de gestion des services publics döfer6 & la 
juridiction administrative par des dispositions de loi gen£rales 
ou sp&ciales.“ Es handelt sich um Rechtsverhältnisse, in denen 
ein Verwaltungsakt mit dem Rechte®° eines Einzelnen in Streit 
gerät („d’un cöt® un acte un contrat, une obligation ayant un 
caractöre administratif, de l’autre une r&clamation d’ordre juri- 
, dique dirigee contre l’administration“)®®. Die Verwaltungsgerichte 
haben in diesen Fällen den Schutz des individuellen Rechtes zu 
gewährleisten. In ihrer Aufgabe ist, wie bei uns, namentlich die 
Pflicht enthalten, die richtige Anwendung der Normen über die 
Zuständigkeit und das Verfahren zu sichern®. Denn solche 
Vorschriften sind dem Schutze des Einzelnen zu dienen bestimmt. 
Aber über den Rahmen des eigentlichen „contentieux ad- 
ministratif“ hinaus hat die Fürsorge für die Innehaltung der 
#2 Nach Stem a. a. O. S. 176 hat in Frankreich das Beschwerderecht 
in dem contentieux administratif vollständig Form und Norm einer Klage 
angenommen, 
e8 STEIN a. a. O. Loerxına VI S. 12, 
6 LAFERRIERE 1 8.8. Vgl. Mayer $ 17, besonders S. 105. 
65 Bei STEN a. a. O. wohl unzutreffend „Privatinteresse“. 
®6 LAFERRIERE 1 S. 7. 
e” Vgl. Srteneen II S. 717 sub Verwaltungsgerichtsbarkeit.
	        
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