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Das eigentliche „contentieux administratif umfasst die
Fälle, in denen durch Gesetz und Verfassung nach der Art
des Verwaltungsaktes gegen diesen eine Verwaltungsstreit-
klage besonders zugelassen ist®?®. Die Fälle aufzuzählen, in denen
dies geschehen ist, ist nicht unsere Aufgabe; einige wesentliche
Gesichtspunkte sind eingangs dieser Arbeit gekennzeichnet. Eine
allgemeine scharfe Bestimmung dieser Rechtsverhältnisse giebt es
nicht. Die französische Litteratur ist sich darüber einig, dass es
vergeblich sei, sie objektiv begrenzen zu wollen®. Man könnte
sagen ®*: „Le contentieux administratif comprend l’ensemble des
reclamations fond&es sur un droit ou sur la loi, et qui ont pour
objet, soit un acte de puissance publique, &man& de l’administra-
tion, soit un acte de gestion des services publics döfer6 & la
juridiction administrative par des dispositions de loi gen£rales
ou sp&ciales.“ Es handelt sich um Rechtsverhältnisse, in denen
ein Verwaltungsakt mit dem Rechte®° eines Einzelnen in Streit
gerät („d’un cöt® un acte un contrat, une obligation ayant un
caractöre administratif, de l’autre une r&clamation d’ordre juri-
, dique dirigee contre l’administration“)®®. Die Verwaltungsgerichte
haben in diesen Fällen den Schutz des individuellen Rechtes zu
gewährleisten. In ihrer Aufgabe ist, wie bei uns, namentlich die
Pflicht enthalten, die richtige Anwendung der Normen über die
Zuständigkeit und das Verfahren zu sichern®. Denn solche
Vorschriften sind dem Schutze des Einzelnen zu dienen bestimmt.
Aber über den Rahmen des eigentlichen „contentieux ad-
ministratif“ hinaus hat die Fürsorge für die Innehaltung der
#2 Nach Stem a. a. O. S. 176 hat in Frankreich das Beschwerderecht
in dem contentieux administratif vollständig Form und Norm einer Klage
angenommen,
e8 STEIN a. a. O. Loerxına VI S. 12,
6 LAFERRIERE 1 8.8. Vgl. Mayer $ 17, besonders S. 105.
65 Bei STEN a. a. O. wohl unzutreffend „Privatinteresse“.
®6 LAFERRIERE 1 S. 7.
e” Vgl. Srteneen II S. 717 sub Verwaltungsgerichtsbarkeit.