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des Verwaltungsaktes oder zur Entscheidung in der Sache selbst,
sondern nur zur Aufhebung („annulation*) des angefochtenen
Aktes.
Der Rekurs wegen Machtüberschreitung ist nicht als eine
„actio popularis“ °* aufzufassen, die jedweder im Interesse aller
anstellen könnte. Nur wer ein direktes persönliches Interesse,
das freilich nicht ein materielles zu sein braucht, an der Auf-
hebung des unzuständigen Aktes hat®®, ist als Partei legitimiert.
Andererseits ist der Rekurs wegen Machtüberschreitung ein ausser-
ordentliches Rechtsmittel; er ist subsidiär®® und unzulässig („non
recevable“), sobald die verletzte Partei auf andere Weise durch
die ordentliche Rechtspflege vor Verwaltungs- oder Justizgerichten
Genugthuung erlangen kann — sogenannte „theorie du recours
parallele”. Die Möglichkeit, bloss eine einfache Verwaltungs-
beschwerde im Instanzenzuge anzubringen, schliesst den Rekurs
nicht aus; Beschwerde und Rekurs können sogar nebeneinander
eingelegt werden®®. Ebenso wird der Rekurs neuerdings für zu-
lässig erachtet in Fällen, in denen nur ein mittelbarer Rechts-
schutz im Wege der Verteidigung gegeben ist, nämlich bei den
polizeilichen Verordnungen, deren Uebertretung mit Strafe be-
droht ist und deren Gesetzmässigkeit der Prüfung des Straf-
gerichts unterliegt, ohne dass aber dieses zu ihrer Aufhebung
selbst befugt wäre”. Von den erwähnten Beschränkungen aber
abgesehen, hat die „jurisprudence de la competence“ den Be-
** LAFERRIERE II S. 479,
»5 Ibid. II S. 437, Loenına VI 8.44, Mayer S. 144.
®® LAFERRIERE Il S. 478.
9" Vgl. LaAreRrıere II S. 474f., Mayer S, 145, 146, Losnme VI S. 45.
»8 Vgl. Loenme ae. a. O.
% Weber die lange schwankende Praxis des Conseil d’Etat siehe LoE-
nina a. a. O., Mayer a. a. O. LArFERRIERE II S.482f. Zu vgl. auch
I S.504f. LareRrıers II S.486 hält dagegen den Rekurs für unzulässig
hinsichtlich der indirekten Steuern und Taxen, für welche ein selbständiges
Klagrecht vor den ordentlichen Gerichten, also ein recours paralläle, ge-
geben sei.