Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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des Verwaltungsaktes oder zur Entscheidung in der Sache selbst, 
sondern nur zur Aufhebung („annulation*) des angefochtenen 
Aktes. 
Der Rekurs wegen Machtüberschreitung ist nicht als eine 
„actio popularis“ °* aufzufassen, die jedweder im Interesse aller 
anstellen könnte. Nur wer ein direktes persönliches Interesse, 
das freilich nicht ein materielles zu sein braucht, an der Auf- 
hebung des unzuständigen Aktes hat®®, ist als Partei legitimiert. 
Andererseits ist der Rekurs wegen Machtüberschreitung ein ausser- 
ordentliches Rechtsmittel; er ist subsidiär®® und unzulässig („non 
recevable“), sobald die verletzte Partei auf andere Weise durch 
die ordentliche Rechtspflege vor Verwaltungs- oder Justizgerichten 
Genugthuung erlangen kann — sogenannte „theorie du recours 
parallele”. Die Möglichkeit, bloss eine einfache Verwaltungs- 
beschwerde im Instanzenzuge anzubringen, schliesst den Rekurs 
nicht aus; Beschwerde und Rekurs können sogar nebeneinander 
eingelegt werden®®. Ebenso wird der Rekurs neuerdings für zu- 
lässig erachtet in Fällen, in denen nur ein mittelbarer Rechts- 
schutz im Wege der Verteidigung gegeben ist, nämlich bei den 
polizeilichen Verordnungen, deren Uebertretung mit Strafe be- 
droht ist und deren Gesetzmässigkeit der Prüfung des Straf- 
gerichts unterliegt, ohne dass aber dieses zu ihrer Aufhebung 
selbst befugt wäre”. Von den erwähnten Beschränkungen aber 
abgesehen, hat die „jurisprudence de la competence“ den Be- 
** LAFERRIERE II S. 479, 
»5 Ibid. II S. 437, Loenına VI 8.44, Mayer S. 144. 
®® LAFERRIERE Il S. 478. 
9" Vgl. LaAreRrıere II S. 474f., Mayer S, 145, 146, Losnme VI S. 45. 
»8 Vgl. Loenme ae. a. O. 
% Weber die lange schwankende Praxis des Conseil d’Etat siehe LoE- 
nina a. a. O., Mayer a. a. O. LArFERRIERE II S.482f. Zu vgl. auch 
I S.504f. LareRrıers II S.486 hält dagegen den Rekurs für unzulässig 
hinsichtlich der indirekten Steuern und Taxen, für welche ein selbständiges 
Klagrecht vor den ordentlichen Gerichten, also ein recours paralläle, ge- 
geben sei.
	        
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