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praktischen Unsicherheit und Ungewandtheit zu setzen und Bes-
serung in dieser Hinsicht von der Zeit zu erhoffen. Dement-
sprechend fällt dann auch die Erstattung der Berichte über die
Befähigung des Betreffenden zur Bekleidung eines richterlichen
Amtes seitens der damit betrauten Aufsichtsbeamten an die
oberen Behörden, bezw. die Justizverwaltung aus, zumal nicht
selten dabei ein menschlich ja recht begreifliches Wohlwollen
davon abhält, die üblen Folgen, die eine abfällige Kritik der
Leistungen des Betreffenden für dessen weiteres Fortkommen
äussern könnte, hervorzurufen.
Ist dann aber schliesslich die definitive Anstellung erfolgt
und es tritt nun der junge Richter in voller Selbständigkeit an
die Erledigung der Geschäfte seines Amtes heran, so wird meist
jetzt erst sich zeigen, ob er ausreichende Befähigung dazu be-
sitzt, oder ob nicht vielmehr seine Uebernahme in den richter-
lichen Dienst ein Fehlgriff gewesen ist.
Wenn nun für solche Fälle, nachdem sich herausgestellt hat,
cass die Persönlichkeit des betreffenden Richters durchaus ungeeig-
net und den Aufgaben des Amtes schlechterdings nicht gewachsen
ist, der Justizverwaltung die Möglichkeit geboten ist, die als ver-
fehlt erkannte Anstellung im richterlichen Amte wieder rück-
gängig zu machen und damit den Interessen der Rechtspflege
und der Allgemeinheit die gebührende Rechnung zu tragen; wenn
diese Massnahme nicht zeitlich unbegrenzt soll getroffen werden
dürfen, vielmehr an eine angemessene Frist gebunden ist, näm-
lich an eine solche von fünf Jahren, welche demnach als eine
Art von Probezeit erscheinen, binnen welcher die Justizverwal-
tung sich darüber schlüssig zu machen hat, ob einer dauernden
Beibehaltung des betreffenden Richters in diesem Amte Bedenken
entgegen stehen oder nicht; wenn endlich diese Massnahme unter
die geeigneten Garantien gegen eine willkürliche Anwendung ge-
stellt ist, wie solche die Erfordernisse richterlicher Entschei-
dung über das Vorhandensein der vom Gesetz zugelassenen