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et pour des motifs autres que ceux en vue desquels ce pouvoir
lui a &t& contribue“. Die Zuständigkeit gilt als überschritten,
nicht weil die angeordnete Massregel formell und materiell un-
gesetzlich, sondern weil sie zu einem von dem Gesetze nicht ge-
wollten Zwecke getroffen ist!!. Der Behörde ist die Ausübung
ihrer Gewalt durch die zulässigen Mittel nur insoweit eingeräumt,
als sie damit diejenigen Aufgaben erfüllt, zu deren Wahrnehmung
sie vom Gesetz bestellt ist.
Seine Hauptanwendung findet dieser Grundsatz auf dem
Gebiete der polizeilichen Verordnungen und Verfügungen. Zwar
ist es schwierig, festzustellen, welches die Absichten des Ver-
fügenden gewesen sind, — und es bedarf eines solchen Beweises
seitens der sich beschwert fühlenden Partei!!? —, aber aus der
Gesamtheit der begleitenden Umstände und der Verhandlungen
lässt sich ein Massstab gewinnen, ob die Grenzen der Polizei-
gewalt innegehalten sind!?". Es kommt nicht darauf an, nach-
zuforschen, ob der Präfekt oder Bürgermeister eine gute oder
schlechte Polizei, sondern ob er überhaupt Polizei ausgeübt
hat!?!. So z.B. hat die Polizei die Freiheit und Sicherheit des
Verkehrs und den freien Zutritt des Publikums zu den Bahn-
höfen aufrecht zu erhalten; demgemäss darf der Präfekt unter
Genehmigung des Ministers Vorschriften über die Halteplätze,
die Ab- und Zufahrt von Personen und Frachtfuhrwerken er-
lassen!??, er darf aber hierbei nicht etwa denjenigen Fuhrleuten,
die mit der Eisenbahnverwaltung im Interesse des Verkehrs be-
sondere Verträge abgeschlossen haben, ein Monopol zusichern,
indem er ihnen allein Zufahrt gestattet”, Da ferner dem Prä-
118 Vgl, Mayer S. 142, Loenme VI S. 42,
119 LAFERRIERE II S. 550.
120 Ibid. S. 549, vgl. Mayer S. 143. 121 Ibid. S. 550.
122 Conseil d’Etat 20. März 1885 (Paul).
128 Conseil d’Etat 25. Febr. 1864 und 7. Juni 1865 (Lesbats), vgl.
Loenma VI S. 42, LArFERRIERE 11 S. 554.