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fekten die Ausübung der Strompolizei nur im allgemeinen Inter-
esse zusteht, darf er beispielsweise weder gleichzeitig Privat-
streitigkeiten der Uferanwohner regeln wollen!?*, noch bei An-
lage von Stauanlagen oder Deichen den Anwohnern auferlegen,
zur Erleichterung des Verkehrs einen Zufahrtsweg nach einer
Ortschaft zu bauen !?°. Eine ministerielle Verfügung, welche dem
Besitzer einer Mineralquelle den Verkauf seines Mineralwassers ver-
bot, obwohl den gesundheitspolizeilichen Vorschriften Genüge ge-
schehen war, ist aufgehoben worden, weil die Ermächtigung zum
Verkauf nur aus Gründen der Gesundheitspolizei versagt werden
dürfe, nicht aber, um etwa die staatlichen Mineralquellen vor
Konkurrenz zu bewahren!?*. Ferner hat die Ortspolizeibehörde
ihre Zustimmung zur Festsetzung der Fluchtlinien nicht des-
wegen verweigern dürfen, um der Gemeinde eine weniger kost-
spielige Ausführung eines geplanten Baues zu ermöglichen !?”, wie
denn überhaupt zahlreiche Entscheidungen sich dagegen richten,
dass unter dem Deckmantel der Polizei finanzielle Zwecke ver-
folgt werden '!®.
Auch bei uns steht eine analoge Befugnis dem preussischen
Oberverwaltungsgericht zu in den Fällen der $8$ 126 und 127f£.
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883. Nach $ 126 können endgültige Beschlüsse der Beschluss-
behörden mittels Klage beim Oberverwaltungsgericht angefochten
werden, wenn sie „die Befugnisse der Behörden überschreiten
oder das bestehende Recht, insbesondere auch die von den Be-
hörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen,
124 Neuerdings Conseil d’Etat 17. Juli 1891 (Garos), 19. Jan. 1894
(Poumero)]).
125 Neuerdings Conseil d’Etat 18. Febr. 1876 (d’Anselme de Piusaye),
5. Juli 1878 (Barrier), vgl. LAFERRIERE II S. 556.
126 Conseil d’Etat 6. Dez. 1878 (Larbaud), vgl. LAFERRIERE II 8. 557.
127 Conseil d’Etat 12. Jan. 1883 (Matussiere), vgl. LAFERRIERE II S. 558.
128 LAFERRIERE 8. 8. 0Ö.