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verletzen“ 12°, Ebenso lässt $ 127 Abs. 3 gegen polizeiliche Ver-
fügungen eine Klage beim Oberverwaltungsgericht zu, sobald sie
auf die Behauptung gestützt werden kann, dass „der angefochtene
Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des
bestehenden Rechtes, insbesondere auch der von den Behörden
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen, den
Kläger in seinen Rechten verletze oder dass die thatsächlichen
Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die Polizeibehörde
zum Erlasse der Verfügungen berechtigt haben würden“ !?°, Be-
steht zwar in diesem Sinne eine gewisse Ideengemeinschaft im
französischen und deutschen Rechte, so ist doch nicht ausser
acht zu lassen, wie gering das Anwendungsgebiet der genannten
preussischen Paragraphen ist!®!. Die Klage aus $ 126 kann
von einem Privatmanne überhaupt nicht erhoben werden; sie
steht nur, je nach dem Charakter der Beschlussbehörde, dem
Oberpräsidenten bezw. Regierungspräsidenten oder Landrat zu!?®,
Andererseits unterliegt die Klage gemäss 88 127, 128 sogar einer
doppelten Beschränkung insofern, als sie nur gegen Ver-
fügungen der Orts- und Kreispolizeibehörden gegeben und als
sie ausgeschlossen ist, sobald der Kläger eine Verletzung in
seinen Rechten nicht zu behaupten vermag, sondern nur geltend
machen kann, dass seine Interessen verletzt sind '®?®. Polizei-
verordnungen sind aber in einem verwaltungsgerichtlichen
Verfahren überhaupt nicht anfechtbar!*. Für sie besteht nur
die indirekte Rechtskontrolle durch den Strafrichter!?®, oder,
wenn eine polizeiliche Verfügung sich auf eine Polizeiverordnung
19 Vgl. v. Beaucaitscah I 8. 135f., 14. Aufl. S. 710f., Droor S, 66f.
180 Auch Lornına VI S. 42 Anm, 2 weist darauf hin, dass die letztere
Voraussetzung ungefähr dem „detournement de pouvoir“ entspreche.
131 Vgl. STENeEL II 8. 717.
132 Vgl, Loznme VI S.184 Anm. 1.
188 STENGEL @. a. 0.
1836 Vgl. v. Braucairson I 8. 167 Anm. 271 und 8. 713f.
135 8 17 Preuss. Ges. vom 11. Mai 1850.