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Frankreichs Geschichte kennt seit frühester!“ Zeit einen
Conseil du Roi, eine dem Staatsoberhaupte zur Beratung für
alle wichtigen Regierungsangelegenheiten zur Seite stehende
Behörde, und diese hat seit dem 14. Jahrhundert, etwa mit
Philipp des Schönen Regierung, gleichzeitig eine Gerichtsbarkeit
in fiskalischen, Domänen- und Rechnungsangelegenheiten aus-
geübt?!#, Mit der Ausdehnung der königlichen Gewalt wuchs
der Umfang dieser Thätigkeit, indem der König in immer mehr
Angelegenheiten die richterliche Entscheidung sich selbst vor-
behielt und diese durch seinen Conseil ausübte. Unter Riche-
lieu wurde der Conseil du Roi durch die Bildung mehrerer Ab-
teilungen neu gestaltet!*., Von diesen blieb dem „ÜOonseil d’en
haut“ die Beratung der wichtigsten politischen Angelegenheiten
vorbehalten, während der „Conseil des prives® oder „Üonseil des
parties“ über die Berufungen von den Urteilen der ordentlichen
Gerichte zu entscheiden hatte; für Verwaltungs- und Verwaltungs-
streitsachen waren der „Conseil des depöches* und der „Üon-
seil des finances® zuständig. Da der Conseil du Roi gleichzeitig
auch mit der Regelung der Zuständigkeit zwischen Gerichten
und Verwaltung betraut war, vereinigte er in sich die Funk-
tionen eines Staatsrats, Kassationshofes, Oberverwaltungsgerichtes
und Kompetenzgerichtshofes in unserem Sinne!“, Dement-
sprechend war er unbestritten die höchste Behörde des Reiches
unter dem Vorsitz des Königs oder des Kanzlers'. Mit dem
Königtum verschwindend, erstand der Conseil d’Etat mit der
Konsulatsverfassung vom 22. frim. VIII (13. Dez. 1799) zu
neuer und umfassender Wirksamkeit; ihm wurde allgemein die
142 Aucoc, Le conseil d’Etat S. 25.
148 Aucoc S. 29, LAFERRIERE I S. 140.
14 Vgl. Loenına V 8. 344,
145 Vgl. Loenıa V S. 345, LArFERRIERE 1 S. 151.
146 LAFERRIERE I S. 162.
147 Loenıng V S. 345.