Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Frankreichs Geschichte kennt seit frühester!“ Zeit einen 
Conseil du Roi, eine dem Staatsoberhaupte zur Beratung für 
alle wichtigen Regierungsangelegenheiten zur Seite stehende 
Behörde, und diese hat seit dem 14. Jahrhundert, etwa mit 
Philipp des Schönen Regierung, gleichzeitig eine Gerichtsbarkeit 
in fiskalischen, Domänen- und Rechnungsangelegenheiten aus- 
geübt?!#, Mit der Ausdehnung der königlichen Gewalt wuchs 
der Umfang dieser Thätigkeit, indem der König in immer mehr 
Angelegenheiten die richterliche Entscheidung sich selbst vor- 
behielt und diese durch seinen Conseil ausübte. Unter Riche- 
lieu wurde der Conseil du Roi durch die Bildung mehrerer Ab- 
teilungen neu gestaltet!*., Von diesen blieb dem „ÜOonseil d’en 
haut“ die Beratung der wichtigsten politischen Angelegenheiten 
vorbehalten, während der „Conseil des prives® oder „Üonseil des 
parties“ über die Berufungen von den Urteilen der ordentlichen 
Gerichte zu entscheiden hatte; für Verwaltungs- und Verwaltungs- 
streitsachen waren der „Conseil des depöches* und der „Üon- 
seil des finances® zuständig. Da der Conseil du Roi gleichzeitig 
auch mit der Regelung der Zuständigkeit zwischen Gerichten 
und Verwaltung betraut war, vereinigte er in sich die Funk- 
tionen eines Staatsrats, Kassationshofes, Oberverwaltungsgerichtes 
und Kompetenzgerichtshofes in unserem Sinne!“, Dement- 
sprechend war er unbestritten die höchste Behörde des Reiches 
unter dem Vorsitz des Königs oder des Kanzlers'. Mit dem 
Königtum verschwindend, erstand der Conseil d’Etat mit der 
Konsulatsverfassung vom 22. frim. VIII (13. Dez. 1799) zu 
neuer und umfassender Wirksamkeit; ihm wurde allgemein die 
142 Aucoc, Le conseil d’Etat S. 25. 
148 Aucoc S. 29, LAFERRIERE I S. 140. 
14 Vgl. Loenına V 8. 344, 
145 Vgl. Loenıa V S. 345, LArFERRIERE 1 S. 151. 
146 LAFERRIERE I S. 162. 
147 Loenıng V S. 345.
	        
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