Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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und badischen Gesetzes) „die Staatsverwaltung dem höchsten richterlichen 
Landesbeamten die niedrigste Unterbeamtenstelle verleihen könne“, hierbei 
übersehen ist, dass einer derartigen Willkür, von anderem abgesehen, schon 
durch die oben bei Anm. 20 gedachte hessische und, damit übereinstimmend, 
in den anderen Einzelstaaten sich findende Bestimmung eine Schranke ge- 
zogen ist. Ob diese Schranke in dem praktisch gewordenen hessischen 
Falle eingehalten wurde, ist eine andere Frage, die aber das Prinzip nicht 
berührt, d. bh. mit der hier interessierenden der Zulässigkeit einer landes- 
gesetzlichen Bestimmung, wie die für Hessen und Baden ergangene, sich durch- 
aus nicht deckt. 
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 1. 3
	        
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