Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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auszuschliessen. Dass aber eine solche Beschränkung oder Aus- 
schliessung der Haftung mit dem $& 38 V.-O. in Widerspruch 
stehen würde, ist ohne weiteres klar, wenn man erwägt, dass ge- 
rade mit Rücksicht darauf, dass die Errichtung von Aufbewah- 
rungsstätten auf gewissen Stationen ein Verkehrsbedürfnis und 
dass das Publikum gewissermassen gezwungen ist, sich dieser 
Einrichtung zu bedienen, die frühere Bestimmung in $ 37 
Abs. 2 V.-O., nach welcher die Eisenbahn für das hinterlegte 
Gepäck keinerlei Verantwortung zu tragen hatte, beseitigt und 
die unmittelbare Haftung der Eisenbahn als Verwahrer eingeführt 
wurde. — 
Demgegenüber hat HERTZER in seiner Polemik gegen die 
vorstehende Begründung der ReınpuL’schen Ansicht die Möglich- 
keit eine Haftungsbeschränkung mit folgender Ausführung be- 
jaht®: Nach $ 276 B. G.-B. hafte der Verwahrer für den durch 
Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursachten Schaden nur insoweit, 
als nicht etwas anderes bestimmt sei. Indem 8 38 V.-O. 
der Eisenbahn die Haftung eines Verwahrers auferlege, habe sie 
deren Haftung im Umfange des Bürgerlichen Gesetzbuches nur 
insoweit festgelegt, als nicht etwas anderes durch die Parteien 
vereinbart worden sei. Die Eisenbahnen bewegten sich daher 
vollständig innerhalb der Schranken des Gesetzes, wenn sie ihre 
Haftung vertragsmässig ausschlössen oder beschränkten. Ihre 
Vertragsfreiheit sei aber keine unbegrenzte, sondern sie sei an 
die Grundsätze der Billigkeit und der guten Sitte gebunden. 
Von diesem Gesichtspunkte aus könnten daher die Eisenbahnen 
ihre Haftung nicht unbedingt bei allen Arten von Gepäckstücken 
ausschliessen oder ihre Haftung allgemein auf die Fälle vorsätz- 
licher Schadensstiftung beschränken, weil eine derartige Aus- 
schliessung oder Beschränkung eine Ausbeutung des Notlage des 
s 7. d.V.D. E.-V. 1901 8. 729#., insbesondere Replik Remor's, ebd. 
S. 982. Vgl. auch HERrTZER, ebd. S. 1117.
	        
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