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Eisenbahnbeförderung. Nichts destoweniger wird man das im
Interesse des reisenden Publikums geschaffene Institut der öffent-
lichen Aufbewahrungsstellen für Reisegepäck als eine beständige
dauernde Einrichtung betrachten dürfen. Denn der Schaffung
derartiger Verkehrserleichterungen steht nichts im Wege, wie
denn auch schon unter der Herrschaft der alten Verkehrsordnung
Aufbewahrungsstellen für Reisegepäck — allerdings unter Aus-
schluss der Haftung der Eisenbahnverwaltung — geschaffen
waren®. Die diesbezügliche Anordnung des $ 38 stellt sich dann
aber nicht als eine Rechtsvorschrift, sondern als eine Verwaltungs-
vorschrift dar. Auch hierfür genügt eine Bezugnahme auf La-
BAND. Derselbe führt bezüglich der Gültigkeit einer ihre gesetz-
liche Kompetenz übersteigenden Ausführungsverordnung folgendes
aus®: „In allen Fällen muss sich der Inhalt der Verordnung
innerhalb der von dem delegierenden Gesetz gezogenen Grenzen
halten. Wenn eine Verordnung diese Grenzen überschreitet, so
braucht sie deshalb nicht ganz und gar nichtig zu sein; sie be-
hält ihre Gültigkeit, soweit ihre Anordnungen durch die gesetz-
liche Ermächtigung gestützt und getragen werden; oder sie kann
als Rechtsvorschrift ungültig sein, als Verwaltungs-
vorschrift dagegen Wirkungen haben.“
So ist es hier: Die Anordnung der Errichtung von Auf-
bewahrungsstellen für Reisegepäck ist als Verwaltungsvorschrift
gültig, die Regelung der Haftung der Eisenbahn für das in Auf-
bewahrung gegebene Gepäck als eine der gesetzlichen Sanktion
entbehrende rechtliche Normierung ungültig. Daraus folgt, dass
die Haftung der Eisenbahn für das bei einer Aufbewahrungs-
stelle deponierte Handgepäck unabhängig von der Vorschrift
des $ 38 V.-O. nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetz-
buches zu bestimmen ist. Die Eisenbahn hat also, soweit keine
® Vgl. auch Eingangsbestimmungen der Verordnung I Abs. 2 u. 3.
» S. 582.