Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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anderen Vereinbarungen getroffen sind, Vorsatz und Fahr- 
lässigkeit ($ 276) zu vertreten und sie hat, aber nur unter 
der gleichen Beschränkung, im Falle des Verlustes, der 
Minderung oder Beschädigung des hinterlegten Gepäcks für den 
gesamten, dem Hinterleger erwachsenen Schaden nach Massgabe 
der 88 249—252 B. G.-B. aufzukommen. Einer Beschränkung 
der Haftung bezüglich der Voraussetzungen, abgesehen von dem 
Verbot des & 276 Abs. 2 B. G.-B., und einer Modifizierung des 
Umfanges derselben steht rechtlich nichts im Wege. Ob dieser 
Vertragsfreiheit im einzelnen Falle, wie HERTZER will!, aus dem 
Gesichtspunkte der Billigkeit und der guten Sitten durch 
den Richter Schranken gezogen werden können, erscheint uns 
äusserst zweifelhaft. Wir halten die Gründe, mit denen REINDL 
dieser Ansicht entgegentritt!!, für überzeugend. Es mag sein, 
dass unsere praktische Jurisprudenz sich nur schwer entschliesst, 
auf Grund & 138 B. G.-B. die Vertragsfreiheit der Parteien zu 
beschränken. Der Fortfall der laesio enormis, die positive Vor- 
schrift des 8 471 H.-G.-B.!? lassen aber erkennen, dass diese 
Tendenz dem Geiste unserer Gesetzgebung entspricht. Das 
Reichsgericht hat übrigens in vielen Fällen, insbesondere durch 
seine jezt gesetzlich festgelegte!? Auslegung der kaufmännischen 
Konkurrenzklausel den Beweis erbracht, dass es einer Buch- 
stabeninterpretation abhold ist und das Recht des wirthschaft- 
lich Schwächeren schützt. Unsere Gesetzesauslegung braucht 
den Vergleich mit der englischen oder französischen Recht- 
sprechung nicht zu scheuen. Jedenfalls muss man prinzipiell die 
Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung seitens der Eisenbahn 
für das in ihre Verwahrung gegebene Handgepäck anerkennen. 
° Vgl. oben S.4 Anm.]. 
ıı 2.d. V.D. E.-V. S. 932. 
12 Vgl. auch Entwurf einer neuen Seemannsordnung und PAPPENHEIM, 
D. J.-Ztg. 1902, S. 88 Anm. 1. 
= 88 74, 75 H.-G.-B.
	        
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