Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

Das im Königreich Sachsen für die Wahlen zur 
zweiten Kammer der Ständeversammlung gegen- 
wärtig geltende Recht. 
Von 
Dr. Frırz König in Freiberg. 
Se 
Einleitung. 
Eine dem Art. 20 Abs. 1 R.-V. entsprechende Vorschrift, 
die das für die Wahlen zum Parlamente angenommene System 
mit wenig Worten treffend charakterisiert, fehlt im sächsischen 
Staatsrechtt. Denn die Verfassungsurkunde des Königreichs 
Sachsen enthält nur einzelne Bestimmungen wahlrechtlichen In- 
halts und verweist wegen der Bedingungen der Stimmberechtigung 
und Wählbarkeit und wegen Gestaltung des Wahlverfahrens auf 
das Wahlgesetz (88 74, 77 Verf.-Urk.).. Dennoch gilt dieses, 
zufolge ausdrücklicher Bestimmung, nicht als integrierender Teil 
der Verfassung, kann also durch einfaches Gesetz, ohne dass die 
erschwerenden Voraussetzungen des $ 152 Verf.-Urk. gewahrt 
sein müssten, verändert werden; nur insofern ist es der Ver- 
fassung gleichgestellt, als Abänderungen beider durch Notverord- 
nung für unzulässig erklärt sind ($ 88 Abs. 1 Verf.-Urk.). 
Das im Königreich Sachsen für die Landtagswahlen geltende 
Recht hat durch Gesetz vom 28. März 1896, die Wahlen für
	        
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