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Handwerk überhaupt hat auch bei der Beratung des Handels-
gesetzbuchs vom 10. Mai 1897 nicht den Beifall der Reichsgesetz-
gebung gefunden und man kann die Ablehnung einer Forderung,
für welche in den Handwerkerkreisen eine gewisse Sympathie
bestand, nur als richtig erachten. Der Gegensatz zwischen
Handwerk und Fabrikbetrieb deckt sich daher nicht schlechthin
mit dem (Gregensatz zwischen Handwerker und Kaufmann. Eine
Person kann Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs und
gleichwohl Handwerker sein, es ist sogar möglich, dass sie Voll-
kaufmann und mit ihrer Firma in das Handelsregister eingetragen
ist, ohne dass hieraus sich die Notwendigkeit ergiebt, ihren Be-
trieb schlechthin als einen Fabrikbetrieb zu kennzeichnen. Regel-
mässig wird allerdings nur derjenige Produzent, dessen Betrieb
über den Umfang des Handwerks hinausgeht, also den Charakter
einer fabrikationsmässigen Betriebsweise erkennen lässt, auch
Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs sein.
Für die Abgrenzung des handwerksmässigen Betriebs von dem
Fabrikbetrieb ist nicht die Grösse des Umsatzes, auch nicht die
Art des Umsatzes entscheidend, wenigstens nicht allein, sondern
vielmehr der innere Betrieb, also vor allem die Art und Weise
der Herstellung der Waren, die Grösse der Anlagen, die Zahl
der verwendeten Hülfspersonen, die Arbeitsteilung zwischen der
kaufmännischen Thätigkeit des Unternehmers einerseits, der
Thätigkeit des technischen und sonstigen Personals anderseits,
ferner aber das Vorhandensein von kaufmännischen Einrichtungen,
wie kaufmännische Buchführung, kaufmännisch geschultes Personal,
die Menge der Vorräte sowohl an Fabrikaten wie an Halb-
fabrikaten und Rohstoffen. Diese Momente sind in zahlreichen
Erkenntnissen des vormaligen Reichsoberhandelsgerichts und
des Reichsgerichts als Unterscheidungsmerkmale aufgestellt und
werden als solche auch in den Kommentaren zu der Gewerbe-
ordnung und dem Handelsgesetzbuch anerkannt. Ein Betrieb
ist, ungeachtet eines grossen Umsatzes und bedeutenden Um-