Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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daher in der That keinen Sinn, solche Personen zu der Ein- 
tragung in das Handelsregister zu verpflichten. Die Eintragung 
in diesem beweist also an sich noch nicht das Vorhandensein 
eines Fabrikbetriebs.. Das Buchdruckergewerbe kann sowohl 
handwerksmässig als auch fabrikmässig betrieben werden; dass 
der Fabrikbetrieb auch hierbei den Handwerksbetrieb immer mehr 
verdrängt hat, insbesondere im Laufe des letzten Jahrzehnts, in 
welchem die fortschreitende Vervollkommnung der Buchdruck- 
maschinen den ganzen Betrieb geradezu umgestaltet hat, ist 
unbestreitbar. Obwohl die Arbeitsteilung gerade in diesem Ge- 
werbe noch nicht so scharf durchgeführt ist, wie in anderen Ge- 
werben, so ist es doch durchaus ungerechtfertigt, wenn der 
Inhabergeiner Druckerei, die zwanzig und dreissig Gehülfen be- 
schäftigt und in welcher der Eigentümer sich mit dem kauf- 
männischen Teile der Arbeiten befasst, von manchen Innungen 
als Handwerksbetrieb aufgefasst worden ist. Dass ein Betrieb, 
in dem die genannte Anzahl von Gehülfen beschäftigt wird, 
in dem die Rotationsmaschine Verwendung findet, den Umfang 
des Handwerksbetriebs überschreitet und in das Handelsregister 
einzutragen ist, wird schwerlich einem mit der Führung dieses 
Registers befassten Richter zweifelhaft sein. Wenn dennoch 
solche Buchdruckereien zu der Innung als Zwangsmitglieder 
herangezogen wurden, so ist hierin eine wesentliche Verschiebung 
der Grenze zwischen Handwerk und Industrie zu erblicken 
und der Vorwurf der Kompetenzüberschreitung konnte den 
betreffenden Innungen dieserhalb nicht erspart bleiben. Es ge- 
hört die vollständige Ignorierung der Absichten und Tendenzen, 
welche die Reichsgesetzgebung bei dem Erlass des Innungsgesetzes 
leiteten, dazu, um die Vorschriften dieses Sondergesetzes auch 
gegenüber solchen Betriebsunternehmern zur Anwendung zu 
bringen, die als Industrielle doch gänzlich andere Interessen 
haben als die Handwerker. Oder kann man in Wirklichkeit 
von einer Interessengemeinschaft zwischen dem mit dreissig kauf-
	        
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