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daher in der That keinen Sinn, solche Personen zu der Ein-
tragung in das Handelsregister zu verpflichten. Die Eintragung
in diesem beweist also an sich noch nicht das Vorhandensein
eines Fabrikbetriebs.. Das Buchdruckergewerbe kann sowohl
handwerksmässig als auch fabrikmässig betrieben werden; dass
der Fabrikbetrieb auch hierbei den Handwerksbetrieb immer mehr
verdrängt hat, insbesondere im Laufe des letzten Jahrzehnts, in
welchem die fortschreitende Vervollkommnung der Buchdruck-
maschinen den ganzen Betrieb geradezu umgestaltet hat, ist
unbestreitbar. Obwohl die Arbeitsteilung gerade in diesem Ge-
werbe noch nicht so scharf durchgeführt ist, wie in anderen Ge-
werben, so ist es doch durchaus ungerechtfertigt, wenn der
Inhabergeiner Druckerei, die zwanzig und dreissig Gehülfen be-
schäftigt und in welcher der Eigentümer sich mit dem kauf-
männischen Teile der Arbeiten befasst, von manchen Innungen
als Handwerksbetrieb aufgefasst worden ist. Dass ein Betrieb,
in dem die genannte Anzahl von Gehülfen beschäftigt wird,
in dem die Rotationsmaschine Verwendung findet, den Umfang
des Handwerksbetriebs überschreitet und in das Handelsregister
einzutragen ist, wird schwerlich einem mit der Führung dieses
Registers befassten Richter zweifelhaft sein. Wenn dennoch
solche Buchdruckereien zu der Innung als Zwangsmitglieder
herangezogen wurden, so ist hierin eine wesentliche Verschiebung
der Grenze zwischen Handwerk und Industrie zu erblicken
und der Vorwurf der Kompetenzüberschreitung konnte den
betreffenden Innungen dieserhalb nicht erspart bleiben. Es ge-
hört die vollständige Ignorierung der Absichten und Tendenzen,
welche die Reichsgesetzgebung bei dem Erlass des Innungsgesetzes
leiteten, dazu, um die Vorschriften dieses Sondergesetzes auch
gegenüber solchen Betriebsunternehmern zur Anwendung zu
bringen, die als Industrielle doch gänzlich andere Interessen
haben als die Handwerker. Oder kann man in Wirklichkeit
von einer Interessengemeinschaft zwischen dem mit dreissig kauf-