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männischen und technischen Gehülfen arbeitenden Buchdruckerei-
besitzer und dem Buchdrucker sprechen, welcher nur zwei Gehülfen
beschäftigt, selbst aber in derselben Weise thätig ist wie diese?
Welchen Nutzen, welche Vorteile können die Innungen
von der Mitgliedschaft solcher Elemente erwarten, deren Ihnter-
essen nach derselben Richtung gravitieren, wie die Interessen
der Grossindustrie? Und heisst es nicht sowohl den geschicht-
lichen Begriff des Handwerks als auch die Bedeutung dieses
Begrifis nach allgemeinem Sprachgebrauche vollständig ausser
acht lassen, wenn man solche Unternehmungen noch zu den
handwerksmässig betriebenen rechnet? In noch stärkerem Masse
als bei der Buchdruckerei tritt die Tendenz, den Unterschied
zwischen Handwerksbetrieb und Industriebetrieb zu vermischen,
in Ansehung des Konfektionsgewerbes zu Tage; der Schneider-
meister, der nicht lediglich das von seinen Kunden gelieferte
Tuch verarbeitet, sondern auch selbst den Stoff dafür liefert,
ist ohne Zweifel Kaufmann, gleichwohl aber selbständiger Hand-
werker und dieserhalb verpflichtet, der Innung beizutreten. Durch
den Umstand, dass der Schneidermeister einen Laden hat, in
welchem er die Bestellungen aufnimmt und Tuch zur Auswahl
vorrätig hat, wird der Charakter seines Betriebs als eines
handwerksmässigen noch nicht schlechthin modifiziert; es ist
daher nicht zu bezweifeln, dass sowohl kleine Konfektionäre als
auch kleine Massgeschäfte oder Damenkostümeateliers zu der
Mitgliedschaft bei der Innung verpflichtet sind. Anderseits kann
von dem handwerksmässigen Betrieb bei einem Geschäft nicht
mehr die Rede sein, welches vierzig oder fünfzig Personen als
Arbeiter beschäftigt, auf Vorrat arbeitet, und es ist hierbei
vollkommen gleichgültig, ob diese Personen in den Betriebsräumen
des Geschäftsinhabers selbstthätig sind oder ob sie in ihrer Be-
hausung arbeiten. Der fabrikmässige Betrieb des Konfektions-
geschäftes bleibt auch dann gewahrt, wenn in den Betriebsräumen
nur einige Zuschneider thätig sind, während die Herstellung der