Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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mit Unzweideutigkeit ergiebt, das es demselben absolut fern ge- 
legen hat, die Grenzen zwischen Handwerk und Industrie zum 
Nachteil der letzteren zu verschieben und hierdurch zu versuchen, 
eine wirtschaftliche Entwicklung rückgängig zu machen, die wohl 
oder übel anerkannt werden muss. Nicht nur bezüglich der An- 
gliederung industrieller Betriebe an die Innungen hat das Ver- 
fahren der Handwerksorganisationen zu starken Bedenken Anlass 
gegeben, sondern auch in Ansehung des von ihnen beanspruchten 
Rechts, die Ausbildung der in industriellen Betrieben beschäf- 
tigten Lehrlinge überwachen zu dürfen. Die Rechtslage ist in 
Ansehung dieses Punktes zwar nicht so ganz klar, wie rücksicht- 
lich des zuvor erörterten, jedoch lässt sich bei einer den Ab- 
sichten des Gesetzgebers Rechnung tragenden Auslegung die von 
manchen Handwerkskammern für richtig erachtete Auffassung 
mit nichten billigen. Das Innungsgesetz hat die 88 126-133 
Titel VII Abschnitt III der Gewerbeordnung durch neue Vor- 
schriften ersetzt; diese sind teils solche, welche sich auf alle 
Lehrlinge beziehen, gleichviel, ob sie bei einem Handwerker 
oder in einer Fabrik beschäftigt sind, teils solche, die nur für 
die bei Handwerkern beschäftigten Lehrlinge Bedeutung haben. 
Erstere werden als allgemeine Bestimmungen bezeichnet, 
88 126—128, letztere als besondere Bestimmungen für die Hand- 
werker. Nach $ 103e obliegt der Handwerkskammer die nähere 
Regelung des Lehrlingswesens sowie die Ueberwachung der für 
das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften; hierauf stützen sich 
manche Handwerkskammern bei der Verteidigung ihres Anspruchs, 
dass ihnen die Ueberwachung der für das Lehrlingswesen gel- 
tenden Vorschriften auch bezüglich der in fabrikmässigen Be- 
trieben beschäftigten Lehrlinge zustehe. Dieser Anspruch ist in- 
dessen nur dadurch zu erklären, dass man die Zuständigkeits- 
grenzen der Handwerkskammern übersieht. 
Nach 8 103 werden die genannten Kammern zur Vertretung 
der Interessen des Handwerks ihrer Bezirke errichtet; wenn 
Archiv für öffentliches Recht. XVII 3. 98
	        
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