Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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geschehen, dass die Ausdehnung ihrer Thätigkeit auf Fabrik- 
betriebe vermieden wird. 
Eine Vermischung der Grenzen zwischen Industrie und Hand- 
werk, welche sich aus einer langjährigen Rechts- und Wirtschafts- 
entwicklung ergeben haben, würde auch dem wohlverstandenen 
Interesse des Handwerks nachteilig sein. Den Besonderheiten des 
Handwerks kann nicht in ausgiebigem Masse Rechnung getragen 
werden, wenn die für dasselbe geschaffene Sonderorganisation 
auch die vollständig verschiedenen und zum guten Teile gerade- 
zu unmittelbar entgegengesetzten Interessen der Industrie zu be- 
rücksichtigen hätte.
	        
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