Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 438 — 
Anm. 2 zu$ 13, 2 zu 818, 2 zu 8 41, 2 zu S 84, 2 zu $ 86, 1 zu $ 113, 
1 zu $ 123, 5 zu $ 156. 
Ebenso hat STENGLEIN meines Erachtens, und zwar in geeigneter Weise, 
wie in sehr reichem Masse das Versprechen des Vorworts erfüllt, die Recht- 
sprechung des Reichsgerichts, soweit sie die in die Militärstrafgerichtsordnung 
aufgenommenen Bestimmungen der Reichsstrafprozessordnung und die für 
deren Verständnis erheblichen anderen Vorschriften dieses Gesetzes betrifft, 
für die Auslegung der Militärstrafgerichtsordnung nutzbar gemacht. Und 
de sowohl diese Darlegungen wie die Ausführungen eigener Ansichten 
durchgehends klar und einfach geschrieben sind und die Ausstattung des 
Buches Lob verdient, so möchte, was STENGLEIN als sein Ziel angiebt, ein 
für den praktischen Gebrauch von Juristen und Offizieren sehr geeignetes 
Buch vorliegen. 
Nur in folgenden zwölf Punkten habe ich Aussetzungen zu machen: 
l. In der Anm. zu $ 93 werden Kriegsgerichtsräte und ÖOberkriegs- 
gerichtsräte allermassen als Reichsbeamte und in Anm. 1 zu $ 198 alle 
Kriegsgerichte als Reichsgerichte hingestell. Dem möchten doch $S 93 
und 418 M.-St.-G.-O., die zu $ 418 ergangenen preussischen, bayerischen, 
württembergischen und sächsischen Ausführungsverordnungen, sowie Art. 63 
der Reichsverfassung widersprechen. Wird doch im Reichsgesetzblatt von 
1899 S. 731 als Reichsbehörde auch aufgeführt das kgl. preussische, das 
kgl. württembergische, das kgl. sächsische Kriegsministerium u. dgl. m. 
2. Nach Anm. 1 zu $ 159 soll nur der Kriegsgerichtsrat, nicht aber 
der Gerichtsoffizier „Untersuchungsführer“ der Militärstrafgerichtsordnung 
sein. Meines Erachtens ist mit BrückMann in Bd. 60 des Gerichtssaals das 
Gegenteil für richtig zu erachten; dafür sprechen auch die 88 49, 130 und 
196f. preuss M.-G.-O. vom 3. April 1845. 
3. Nach Anm. 2 zu $ 164 soll der Untersuchungsführer neben einem 
Gerichtschreiber das Protokoll selbst schreiben und den Gerichtsschreiber 
uur unterschreiben lassen können. Das widerspricht dem Begriff eines Ge- 
richtschreibers und hat keinen Anhalt weder in der Militärstrafgerichts- 
ordnung noch in der Reichsstrafprozessordnung noch in den preussischen 
Gesetzen vom 3. April 1845, 3. Jan. 1849, 3. Mai 1852 oder 25. Juni 1867 
noch in der bayerischen Militärstrafprozessordnung. 
4. Während $ 167 Abs. 2 von dem Offizier, welchen der Gerichtsherr 
zu den Verhandlungen eines ersuchten Gerichts abordnen darf, klar und 
bündig sagt: „Hat er Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls zu er- 
heben, so sind sie von ihm unter demselben zu vermerken“, erachtet die 
Anm. 2 zu $ 167 diesen Offizier auch für befugt, Einwendungen dem Ge- 
richtschreiber zu diktieren oder sonstwie zu Protokoll des ersuchten Gerichts 
zu geben! 
5. Nach Anm. 1 zu $ 198. soll nicht das Recht des Orts der Vor- 
nehmung, sondern das Recht des Bundesstaates, welchem der zu vernehmende
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.