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Gesetzen ebensogut besorgen, wie er es bei Bundesratsverordnungen thut.
Das „rein formelle Ehrenrecht“ muss hier dazu herhalten, um eine ver-
fassungsmässige Funktion des Kaisers ihrer Bedeutung zu entkleiden, wie
es andererseits von einer falschen Theorie verwendet wird, um die ver-
fassungsmässig anerkannten Militärhoheitsrechte der Kontingentsherren zu
nullifizieren.
Können hiernach die Resultate dieser Abhandlung in keinem Punkte
als richtig erachtet werden, so erkenne ich doch bereitwillig und aufrichtig
an, dass die Arbeit nicht nur mit Fleiss und ernstem Studium, sondern
auch mit Talent und Scharfsinn verfasst ist. Was dem Verf. fehlt, das ist
die staatsrechtliche Schulung, die Kunst der juristischen Analyse und Kon-
struktion. Laband.
Dr. E. Hubrich, Parlamentarische Immunität und Beamten-
disziplin. Berlin, Gose & Tetzlaff, 1901. 63 S. Gross 8°.
Seiner schon wegen Zurückführung (S. 9) der Art. 84, bezw. 80 der
preuss. und der Reichsverfassung auf Belgien (S. 6, 23, 45, 56), Frankreich
und England (S. 4) lehrreichen Königsberger Rede (27. April 1900),
welche S. 26 die Hebung des „Ansehens des deutschen Reichs“ auch gegen-
über dem „angeblich befreundeten England“ weniger vom „Erstarken der
Seemacht“ als von Wiederkräftigung des ländlichen und städtischen
Mittelstandes der östlichen Kerngebiete Preussens“ erwartet, fügt HuBrich
36 Seiten „Anmerkungen“ bei, namentlich zur sachlichen Bekämpfung von
ScHönsteDt (S. 13, 33, 50), Arxpr (S. 32, 48, 55), Renm (8. 14, 44, 50)
and anderer Pressstimmen. Der Kaiser und König, inhaltlich der Dort-
munder Rede (11. Aug. 1899; S. 30, 62) „unerschütterlich entschlossen,
den Rhein-Elbekanal zur Durchführung zu bringen“, versetzte „im Interesse
des Dienstes“ (S. 11, 30, 43) „in den einstweiligen Ruhestand“ einige dem
Landtage angehörige politische (8. 11, 15, 89, 44, 53) Beamte, weil sie
„sich nicht im vollen Masse der besonderen (Minist.-Bl. d. inn. Verw.
1850 S. 122, 1888 S. 33, 1899 S. 84, Justiz-Min.-Bl. 1863 S. 243, Centralbl.
d. pr. Unterr. 1872 S. 206, 824, 1876 S. 261) Pflicht bewusst waren, seine
Politik zu vertreten und die Massnahmen seiner Regierung zu fördern“.
Hierin erblickt Husrıch, bezugnehmend auf 8. 317, 893 seiner „Parla-
mentarischen Redefreiheit und Disziplin“ 1898, Marrını’s „Parlamentarische
Unverantwortlichkeit* 1898 8. 22, ScHWwEDLER’s „Parlamentarische Rechts-
verletzungen“ 1898 S. 25, Sonntae’s „Besonderer Schutz der Mitglieder des
Reichstags“ 8. 49, sowie auf kurze Andeutungen (S. 13, 34) OPPENHOFF'S
(zu R.-St.-G.-B. $ 11) und Mırtenstänrt’s (Preuss. Jahrb. 1886 $S. 561) eine
„Verletzung der Immunität“; die von der „nichtigen Dispositions-
stellung“ Betroffenen könnten (8. 60) behufs „Nachzahlung des (S. 48, 51)