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Nach bis 1869 zurückreichender Entstehungsgeschichte und übersicht-
licher Zergliederung des Hauptinhalts wird das Gesetz, von welchem nur
&$ 15—68 ins bürgerliche und Konkursrecht einschlagen, an der Hand
der in- wie (S. XIII) ausländischen Litteratur, der Reichstagsvorlagen und
Verhandlungen klar und bündig in der Form von Zusätzen zu jedem Para-
graphen erläutert. Mittels polizeilicher Genehmigung (8 85) des Geschäfts-
plans, Betriebsüberwachung durch ein eigenes Reichsamt (8 70) mit einem
Versicherungsbeirate und ($ 84) durch Landesbehörden, zwingender Vor-
schriften ($ 54f.) über die Geschäftsführung, namentlich die Rechnungs-
ablage für Lebensversicherung, sowie mittels der Verwaltungsgerichtsbarkeit
des verstärkten Aufsichtsamtes ($ 74) schützt das Gesetz die Versicherten
gegen Ausbeutung und Zahlungsunfähigkeit gewerblicher wie gegenseitiger
Versicherungen, ausgenommen die ohnehin bereits obrigkeitlich über-
wachten (8 75) Innungs-, Knappschafts-, Hülfskassen und die Kasseneinrich-
tungen, welche (S. 3) „vom Reiche, vom Staate, von einem Kommunal-
verbande oder einer Öffentlichen Glaubensgesellschaft* (GeieeL, Kirchen-
und Stiftungsrecht I 63, 329, 414; II 36, 40, 76, 103 Anm. 10) überwacht
(„geleitet“) oder durch Behörden derselben, sei es auch nur nebenamtlich
(I 139 Anm. 3), verwaltet werden. Solche Kasseneinrichtungen bleiben
„Öffentliche* (S. 3) selbst, wenn sich ein von den Mitgliedern gewählter
Vorstand und Aufsichtsrat mit der öffentlichen Behörde in die Ueberwachung
teilt, wie dies öfters bei (S. 16) Rechtsansprüche gewährenden Beamten-,
Pfarrer-, Lehrer- und Arbeiter-Emeritats- oder Unterstützungskassen der
Fall ist. Kleineren Vereinen, wie (S. 114) für Tagegelder der Ge-
schworenen, örtlichen Sterbe-, Feuer-, Vieh-, Hagel- oder Küsten-Unfall-
versicherungskassen, religiösen und reichsländischen Hülfsgenossenschaften
auf Gegenseitigkeit (GEiGEL 162 Anm. 6b), werden die Kosten der Bekannt-
machungen, Registereinträge, gerichtlichen oder notariellen Beurkundung der
Satzung etc. erspart, wenn die Aufsichtsbehörde den $ 33 für anwendbar
erklären will. F. Geigel.
Viktor Cathrein, S. J., Recht, Naturrecht und positives Recht. Eine
kritische Untersuchung der Grundbegriffe der Rechtsordnung. Frei-
burg, Herder’sche Verlagshandlung, 1902. IV und 184 S.
Der Grundfehler der von umfassender Litteraturkenntnis zeugenden,
geschickt verfassten Schrift besteht darin, dass dem Verf. ein Naturrecht
und zwar als ein wirkliches, seiendes, universelles Recht, das die notwendige
Grundlage alles positiven Rechts. bildet, von vornherein feststeht. Schon
das S. J. hinter dem Namen des Verf. lässt dies freilich erwarten; besonders
bezeichnend aber tritt es sogleich in der Art und Weise hervor, wie zu-
nächst der Begriff der Gerechtigkeit definiert und dann erst daraus der des
Archiv für öffentliches Recht. XVD. 3. 99