Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

37 —- 
Stimmfähigkeit nennen mag. Bei dieser Trennung der Begriffe 
Wahlfähigkeit und Stimmberechtigung wird zugleich der Unter- 
schied gewahrt, den man, negativ ausgedrückt, zwischen einem 
Ausschluss vom Stimmrecht quoad jus und quoad exercitium zu 
machen pflegt. 
82. 
Wahlfähigkeit. 
Die Voraussetzungen der Wahlfähigkeit oder die Gründe 
zur Ausschliessung vom Wablrecht quoad jus kann man nach 
sächsischem Rechte zu folgenden fünf Gruppen zusammenfassen. 
Es wird erfordert: 
I. Der Besitz der sächsischen Staatsangehörigkeit (S 1 
W.-G.D. Dagegen ist nicht vorgeschrieben, dass der Besitz der 
Staatsangehörigkeit schon eine bestimmte Zeit bestanden haben 
müsse, Es sind demnach alle wenn auch im Königreich Sachsen 
wohnenden oder sich aufhaltenden Personen für wahlunfähig er- 
klärt, die nicht die Staatsangehörigkeit im Königreich Sachsen 
besitzen. Ausgeschlossen sind also Personen, die einem anderen 
deutschen Bundesstaat angehören oder die als Elsass-Lothringer 
(Reichsgesetz vom 8. Jan. 1873) oder auf Grund von $ 9 Schutz- 
gebiets-G. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sept. 
1900 nur die Reichsangehörigkeit besitzen. Dagegen kann, da 
nach geltendem Rechte eine Person zugleich mehreren deutschen 
Bundesstaaten, wie einem Bundesstaat und einem reichsausländi- 
schen Staate angehören kann, eine Person zur Teilnahme an den 
Wahlen sowohl zur sächsischen Ständeversammlung wie zu einem 
aussersächsischen Parlamente fähig und berechtigt sein. 
Bedingung der Woahlfähigkeit ist weiter: 
Il. männliches Geschlecht und 
Ill. Alter über 25 Jahre. 
Es sind also schlechthin wahlunfähig die Frauenspersonen 
(5 2a W.-G. I) und die Personen männlichen Geschlechts, die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.