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Stimmfähigkeit nennen mag. Bei dieser Trennung der Begriffe
Wahlfähigkeit und Stimmberechtigung wird zugleich der Unter-
schied gewahrt, den man, negativ ausgedrückt, zwischen einem
Ausschluss vom Stimmrecht quoad jus und quoad exercitium zu
machen pflegt.
82.
Wahlfähigkeit.
Die Voraussetzungen der Wahlfähigkeit oder die Gründe
zur Ausschliessung vom Wablrecht quoad jus kann man nach
sächsischem Rechte zu folgenden fünf Gruppen zusammenfassen.
Es wird erfordert:
I. Der Besitz der sächsischen Staatsangehörigkeit (S 1
W.-G.D. Dagegen ist nicht vorgeschrieben, dass der Besitz der
Staatsangehörigkeit schon eine bestimmte Zeit bestanden haben
müsse, Es sind demnach alle wenn auch im Königreich Sachsen
wohnenden oder sich aufhaltenden Personen für wahlunfähig er-
klärt, die nicht die Staatsangehörigkeit im Königreich Sachsen
besitzen. Ausgeschlossen sind also Personen, die einem anderen
deutschen Bundesstaat angehören oder die als Elsass-Lothringer
(Reichsgesetz vom 8. Jan. 1873) oder auf Grund von $ 9 Schutz-
gebiets-G. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sept.
1900 nur die Reichsangehörigkeit besitzen. Dagegen kann, da
nach geltendem Rechte eine Person zugleich mehreren deutschen
Bundesstaaten, wie einem Bundesstaat und einem reichsausländi-
schen Staate angehören kann, eine Person zur Teilnahme an den
Wahlen sowohl zur sächsischen Ständeversammlung wie zu einem
aussersächsischen Parlamente fähig und berechtigt sein.
Bedingung der Woahlfähigkeit ist weiter:
Il. männliches Geschlecht und
Ill. Alter über 25 Jahre.
Es sind also schlechthin wahlunfähig die Frauenspersonen
(5 2a W.-G. I) und die Personen männlichen Geschlechts, die