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Der Schlussabschnitt ist der Statistik, Entwicklung und Reform der
Krankenkassen gewidmet, wobei auf die Zentralisierung der Kranken-
versicherung und auf die hierzu führenden Wege hingewiesen wird. Der Um-
stand, dass die behandelten Fragen fast alle auch im deutschen Recht wieder-
kehren und dass der Verf. allenthalben Vergleichungen mit dem deutschen
Gesetz anstellt, macht das Buch auch für den deutschen Leser zu einer
interessanten Lektüre.
Franz Burchardt.
Dr. Emil Steinbach, Genossenschaftliche und herrschaftliche Ver-
bände in der Organisation der Volkswirtschaft. Wien, Manz,
1901. M. 1.60.
Der durch seine gehaltvollen Arbeiten auch aus dem Grenzgebiet zwi-
schen Jurisprudenz und Nationalökonomie wohlbekannte Verf. knüpft an
einen Aufsatz v. PuıLippovicH's im 8. Bde. der Ztschr. f. Volkswirtsch.,
Sozialpol. u. Verwalt. über „Organisation der Berufsinteressen“ an; er sucht
darzuthun, dass das hier von v. PuiLIppovich gezeichnete Bild ein unvoll-
ständiges sei: v. PHıLippovicH berücksichtige nur eine Gattung der wirt-
schaftlichen Organisationsbestrebungen, nämlich die auf genossenschaft-
licher Grundlage, während die zweite, ebenso wichtige Gattung vollständig
ausser Betracht gelassen werde. Diese zweite Gattung sei die Organisation
von Wirtschaftsverbänden auf herrschaftlicher Grundlage. Zwischen
beiden Gattungen bestehe ein schon seit Alters das Rechtsleben durch-
dringender Gegensatz, wie er insbesondere in den grundlegenden Unter-
suchungen GIERKE's aufgezeigt sei.
Verf. stellt sich nun die Aufgabe, das Verhältnis zu untersuchen, in
welchem bei der Organisation der Volkswirtschaft genossenschaftliche und
herrschaftliche Elemente zu einander stehen.
Diese Untersuchungen führt er an Hand einer Betrachtung der Organi-
sationstendenzen auf gewerblichem Gebiete; vorher wird für die Landwirt-
schaft festgestellt, dass hier die genossenschaftliche Form der Verbände vor-
herrscht, während die hier existierenden Herrschaftsorganisationen noch aus
älterer Zeit stammen.
Die Betrachtung des gewerblichen Produktionsgebietes ergiebt nun dem
Verf. folgendes Bild. Die genossenschaftlichen Verbände überwiegen hier-
Allein sie sind durchsetzt von Herrschaftsorganisationen. Denn der Arbeits-
vertrag ist notwendig zugleich Herrschaftsvertrag. Die rechtliche Gestal-
tung der Herrschaftsorganisationen der grossen gewerblichen Unterneh-
mungen bewegt sich in der Richtung der Beamtenorganisation. Unver-
kennbar ist die Tendenz, das Beamtenverhältnis auf den Arbeiterstand zu
übertragen. Voraussetzung für die Uebertragung wäre allerdings eine Be-
schränkung des Rechts zur Entlassung des Arbeiters, entsprechend der