Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Betrachtet man Böhmen für sich allein, so findet sich auch hier, dass 
die deutsche Steuerleistung jene der Czechen wesentlich übersteigt. 
Prof. v. WıEser hat sich durch seine Arbeit ein grosses Verdienst um die 
Fortentwicklung der Personaleinkommensteuer erworben und es wäre nur zu 
wünschen, dass seine Anregungen ehestens die ihnen zukommende Beachtung 
fänden. 
Wien. Dr. Emil v. Fürth. 
Dr. Heinrich Rauchberg, Professor an der deutschen Universität in Prag, 
Steuererklärung und Steuerauflage auf dem Gebiete der 
direkten Personalsteuern in Oesterreich. Wien, Manz, 1901. 
M. 1.80. 
Es hat lange gedauert, bis es zum allgemeinen Bewusstsein, insbeson- 
dere auch der Verwaltungsbehörden, gekommen ist, dass das Administrativ- 
verfahren ein Rechtsverfahren ist. Es ist darum sehr dankenswert, wenn 
RAUCHBERG es unternimmt, das Gebiet der direkten Personalsteuern vom 
juristischen Standpunkt zu beleuchten. Er hat es sich zur Aufgabe gesetzt, 
„die rechtliche Bedeutung von Steuererklärung und Steuerauflage darzuthun 
und zu untersuchen, wie diese Rechtsinstitute im österreichischen Personal- 
steuergesetz und in den Vollzugsvorschriften dazu ausgestaltet worden sind“, 
und hat diese Aufgabe in glücklicher Weise gelöst. RaucHBEre findet im 
modernen Steuerverfahren ein doppeltes Prinzip massgebend: Das Prinzip 
der Offenheit gegenüber dem Staate (Steuererklärung) und das Prinzip 
der Oeffentlichkeit (Parteienöffentlichkeit des Veranlagungsverfahrens 
und Interessentenöffentlichkeit der Veranlagungsergebnisse). Die Steuer- 
erklärung ist die Grundlage des Rechtsschutzes bei der Veranlagung, die 
Steuerauflage ist rechtlich durch die Steuererklärung gebunden. 
Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Steuer folgt die Allgemein- 
heit der Pflicht zur Steuererklärung, welche die ziffermässige Basis für die 
exakte Berechnung der Bemessungsgrundlage bildet. Schätzung ist nur als 
Notbehelf zulässig. Aus dem Prinzip der Parteienöffentlichkeit folgt, dass 
alle Bedenken gegen die Steuererklärung dem Steuerpflichtigen in einem 
ordentlichen Beanstandungsverfahren unter Angabe der Gründe vorgehalten 
werden müssen. Soweit keine Beanstandung erfolgt, ist die Steuererklärung 
bindend. Erst das Beanstandungsverfahren löst das freie Ermessen der Ver- 
anlagungsorgane aus. 
RAUCHBERG stellt aber auch das Prinzip der Unmittelbarkeit in der Ver- 
anlagung auf und bekämpft nachdrücklich das UVeberwiegen des Bureaukra- 
tismus im Steuerverfahren. Das Schwergewicht müsse in den ehrenamtlich 
gebildeten Kommissionen liegen, welche aber nicht bloss formell, sondern auch 
thatsächlich ihre Funktionen ausüben, selbst die Grundlage der Veranlagung 
prüfen und selbst die erforderlichen Beanstandungen vornehmen müssen.
	        
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