Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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hinauslaufenden allgemeinen Kritiken im Grunde doch recht minderwertige 
Eintagserscheinungen sind und bleiben, so müssen auch die ihnen gewidmeten 
Widerlegungen, seien sie auch noch so richtig, doch unbefriedigt lassen. 
Anders, wo ein wirklich greifbarer, konkreter Vorwurf erhoben ist und 
widerlegt werden kann. In diesen Fällen, den Angriffen gegen namentlich 
die reichsgerichtliche Judikatur über 8 166 R.-St.-G.-B., über die Straflosig- 
keit des Diebstahls an Blektricität, gegen den ausgedehnten Spielraum 
richterlichen Ermessens bei der Strafzumessung, oder die Bewertung sach- 
verständiger Gutechten für die richterliche Entscheidung, da erweist sich 
die objektive, praktische, erfahrungskundige Widerlegung als eine äusserst 
wirkungsvolle. Jedenfalls verdient auch die mannhafte und freimütige Ent- 
schiedenheit, mit der dem so viel gerühmten „Rechtsbewusstsein des Volkes“, 
unter dessen Flagge nur zu oft engherziger Konfessionalismus oder einseitige 
Parteianschauung segelt, begegnet wird, lebhafteste Anerkennung. Möge 
auch der warmherzige Appell zur Wiederbelebung und Stärkung des Ver- 
trauens in die Rechtspflege, mit dem die Schrift schliesst, in allen Beteiligten, 
namentlich in der „guten Presse“ ein kräftiges Echo finden. 
Halberstadt. Dr. Benedix. 
Gerhard Anschütz, Die gegenwärtigen Theorien über den Begriff 
der gesetzgebenden Gewalt und den Umfang des könig- 
lichen Verordnungsrechts nach preussischem Staatsrecht. 
Zweite vermehrte und umgearbeitete Auflage. Tübingen und Leipzig, 
J. ©. B. Mohr (Paul Siebeck) 1901. VIII und 176 S. 
Es ist eine Streitschrift, die der Verf. hier bietet. Sie wendet sich 
gegen eine in der neueren Litteratur hervortretende Lehre, welche sie als 
krypto-absolutistisch bezeichnet. Die „rechtssatzmässige Regulierung aller 
sozialen Lebensbeziehungen“ kann nach preussischem Recht nur durch ein 
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das ist die These, die ver- 
teidigt wird. Die Behauptung eines der preussischen Krone zustehenden 
„Rechtsverordnungsrechts praeter legem* gilt es zu bekämpfen. Auf GnEIsT 
ist diese Richtung zurückzuführen; ARNDT ist neuerdings ihr eigentlicher 
Wortführer; BoRNHAK, v. STENGEL, ZORN kommen nebenbei in Betracht. 
Der Verf. weiss, dass er die herrschende Meinung vertritt. Deshalb 
bält er es mit Recht doch nicht für überflüssig, die Frage einmal gründlich 
zur Erledigung zu bringen; sie ist wichtig genug. Und die Gründlichkeit 
kann man ihm nicht abstreiten. Er bringt ein sehr reichliches Material bei 
zur Entwicklung des Gesetzesbegriffe im preussischen Staatsrecht und zur 
Auslegung der bezüglichen Verfassungsbestimmungen. Es ist alles gescheher, 
was geschehen kann. Insbesondere scheint der Nachweis genügend durch- 
geführt, dass alles, was als Beleg angerufen wird für ein thatsächlich gehand-
	        
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